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Versicherungswissen

Ausstellungs- und Messe­versicherung

Die Ausstellungs- und Messeversicherung schützt ausgestellte Waren, Exponate und Standeinrichtungen auf dem Weg zur Ausstellung, während der Veranstaltung und auf dem Rückweg.

Wichtige Grenze: Witterungsschäden an Gütern in Zelten oder im Freien

Frage im Gespräch klären

Überblick

Wer Waren auf einer Messe zeigt oder Exponate ausstellt, bewegt Werte über Transport, Aufbau, Ausstellung und Abbau. Die Ausstellungsversicherung ist eine Form der Transportversicherung und deckt diesen Zeitraum ab. Der Verband der Versicherer hat dafür Musterbedingungen veröffentlicht; Anbieter bieten meist eine Allgefahrendeckung. Für Museen gibt es bei Leihgaben teils staatliche Lösungen statt privater Versicherung. Für kleinere Betriebe mit Messeauftritten ein realistisches Gesprächsthema.

Wann kann es leisten?

Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Ausstellungs- oder Messeguts im versicherten Zeitraum, etwa durch Transportunfall, Brand, Bruch oder Einbruchdiebstahl.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Ausstellungs- und Messegüter einschließlich Standeinrichtungen und Verbrauchsgütern
  • Hin- und Rücktransport, Auf- und Abbau sowie die Dauer der Ausstellung
  • Lagerung vor und nach der Ausstellung im vereinbarten Rahmen (bei einem Anbieter bis 30 Tage je Lagerung)
  • Bei Verlust der Versicherungswert, bei Beschädigung die Reparaturkosten

Typischerweise nicht versichert

  • Witterungsschäden an Gütern in Zelten oder im Freien
  • Abhandenkommen einschließlich einfachen Diebstahls von Wertgegenständen und Verbrauchsgütern
  • Schäden durch Bearbeitung, Benutzung oder Vorführung selbst
  • Persönliche Effekten des Standpersonals nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Handels-, Produktions- und Handwerksbetriebe mit regelmäßigen Messeauftritten
  • Veranstalter und Leihnehmer von Ausstellungen
  • Museen und Galerien bei Leihgaben, soweit keine staatliche Haftung greift

Vorher zu klären

  • Welche Güter mit welchem Wert gezeigt werden und ob ein Verzeichnis verlangt wird
  • Wie die Aufsicht am Stand geregelt ist, denn ohne verschlossene und bewachte Hallen ist durchgehende Beaufsichtigung gefordert
  • Ob Transporte bereits über eine laufende Transportversicherung gedeckt sind

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Transportwarenversicherung: deckt Güter beim Transport; die Messeversicherung baut darauf auf
  • Kunstversicherung: für Kunstobjekte und Sammlungen mit eigenen Bewertungsregeln
  • Staatliche Haftung oder Selbstversicherung des Staates bei Leihgaben an staatliche Museen, je nach Bundesland unterschiedlich

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • KunstversicherungVariante

    Allgefahrenschutz für Kunstwerke und Sammlungen, häufig einschließlich Transport und Lagerung – über die Wertsachengrenzen der Hausrat hinaus.

  • Transportversicherung für WarenVersicherungsart

    Die Transportversicherung für Waren ersetzt den Wert von Gütern, die auf dem Transport beschädigt werden oder verloren gehen – unabhängig davon, ob ein Frachtführer haftet. Sie schützt den Eigentümer der Ware, nicht den Transporteur.

  • VeranstalterhaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Veranstalterhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter einer im Vertrag beschriebenen Veranstaltung, etwa wegen Verletzung von Besuchern. Sie wird häufig für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen.

Was ist wichtig?

Versicherungswert

Nach den Musterbedingungen ist Versicherungswert der gemeine Handelswert am Absendungsort zu Versicherungsbeginn, ersatzweise der gemeine Wert.

Allgefahrendeckung

Anbieter beschreiben die Deckung als Schutz gegen nahezu alle Gefahren mit benannten Ausschlüssen wie Krieg, Streik, politische Gewalt und Beschlagnahme.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Ersatz insgesamt auf den einfachen Versicherungswert begrenzt; Restwerte werden angerechnet
  • Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Raubschäden sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen
  • Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung entfällt der Schutz; bei grober Fahrlässigkeit kann gekürzt werden

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Sind Exponate am Stand außerhalb der Öffnungszeiten ausreichend gesichert?
  2. Wie lange werden Güter vor und nach der Messe gelagert?
  3. Werden Kunstgegenstände oder Leihgaben gezeigt, die besondere Bedingungen brauchen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Beim Rücktransport von einer Messe kippt eine Palette, eine Ausstellungsmaschine wird beschädigt. Die Messeversicherung ersetzt nach den Bedingungen die Reparaturkosten.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein im Freigelände ausgestelltes Gerät wird durch Dauerregen beschädigt. Witterungsschäden im Freien sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. DTV-Güter 2000/2011: Besondere Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), TIS, Fassung September 2011, unverbindliche Bekanntgabe, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte Güter, Ausschlüsse, Dauer, Obliegenheiten, Ersatzleistung, Versicherungswert (Musterbedingungen 2011)

  2. Ausstellungs- und Messeversicherung (öffnet in neuem Tab) – Allianz Versicherungs-AG, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Marktnachweis Allgefahrendeckung, Lagerung bis 30 Tage, Ausschlüsse, Zielgruppe

  3. Schriftliche Anfrage und Antwort: Staatshaftung für Leihgaben von Kunstwerken (Drucksache 18/4821) (öffnet in neuem Tab) – Bayerischer Landtag, 27.12.2019, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Leihgaben an staatliche Museen: Staatshaftung bzw. Selbstversicherung des Staates, Unterschiede zwischen Ländern

  4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparten 7 (Transportgüter) und 9 (sonstige Sachschäden)

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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