Überblick
Bei der Direktzusage, oft Pensionszusage genannt, verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar selbst, die Versorgungsleistungen zu erbringen. Es wird kein Versorgungsträger eingeschaltet, und es besteht keine Aufsicht durch die BaFin. Beschäftigte erhalten einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bildet dafür in der Steuerbilanz unter Voraussetzungen Pensionsrückstellungen und kann die Finanzierung zusätzlich über eine Rückdeckungsversicherung absichern.
Wann kann es leisten?
Versorgungsfall nach der Zusage: Alter, Invalidität oder Tod.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung gegen den Arbeitgeber
- Insolvenzschutz über den PSVaG, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird
- Je nach Zusage Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen
Typischerweise nicht versichert
- Keine Versicherung und kein Anspruch gegen einen Versicherer – auch nicht aus einer eventuell bestehenden Rückdeckungsversicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist
- Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG; dieser Weg gilt nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Beschäftigte, insbesondere Führungskräfte, mit einer unmittelbaren Versorgungszusage
- Arbeitgeber, die Versorgungsverpflichtungen im eigenen Unternehmen tragen möchten
Vorher zu klären
- Welche Leistungen die Zusage genau verspricht und unter welchen Voraussetzungen
- Ob und wie der Arbeitgeber die Verpflichtung finanziert, etwa durch eine Rückdeckungsversicherung
- Was beim Ausscheiden vor dem Versorgungsfall mit der Anwartschaft passiert
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die Rückdeckungsversicherung finanziert die Zusage beim Arbeitgeber, ist aber ein eigener Vertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer.
- Die Unterstützungskasse ist der zweite Weg, bei dem der Anspruch letztlich gegen den Arbeitgeber gerichtet ist.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- UnterstützungskasseSystemwissen
Eigenständige Versorgungseinrichtung, über die ein Arbeitgeber seine Versorgungszusage erfüllt. Sie ist keine Versicherung; der Anspruch der Beschäftigten richtet sich gegen den Arbeitgeber.
- RückdeckungsversicherungVersicherungsart
Lebens- oder Rentenversicherung, mit der ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse die Mittel für eine Versorgungszusage absichert. Die Beschäftigten bleiben Anspruchsberechtigte der Zusage, nicht des Versicherungsvertrags.
Was ist wichtig?
Pensionsrückstellung
Eine Rückstellung in der Steuerbilanz ist nur zulässig, wenn unter anderem ein Rechtsanspruch besteht und die Zusage schriftlich erteilt ist (§ 6a EStG).
Keine Aufsicht
Die Direktzusage unterliegt nicht der BaFin-Aufsicht.
Insolvenzschutz
Bei Insolvenz des Arbeitgebers haben Versorgungsempfänger einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG).
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort.
- Steuerliche Rückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG.
- Insolvenzschutz im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des § 7 BetrAVG.
Fragen vor einer Entscheidung
- Liegt meine Zusage schriftlich vor, und was genau ist zugesagt?
- Hat mein Arbeitgeber die Zusage rückgedeckt?
- Was passiert mit meiner Anwartschaft, wenn ich das Unternehmen verlasse?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Geschäftsführer eines Familienunternehmens hat eine schriftliche Pensionszusage. Mit Erreichen der Altersgrenze zahlt das Unternehmen ihm die zugesagte Rente aus eigenen Mitteln.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Mitarbeiterin geht davon aus, dass sie aus der Rückdeckungsversicherung ihres Arbeitgebers direkt Geld vom Versicherer verlangen kann. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber; ihr Anspruch richtet sich an den Arbeitgeber.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 6 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Direktzusage keine Versicherung, Rechtsanspruch ohne Versorgungsträger, keine BaFin-Aufsicht, PSVaG
- § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber
- § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Unverfallbarkeit
- § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Insolvenzsicherung bei unmittelbarer Versorgungszusage
- § 6a EStG – Pensionsrückstellung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Pensionsrückstellung, Rechtsanspruch, Schriftform
- § 3 EStG (u. a. Nr. 63: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Abgrenzung: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 nur für Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung