Überblick
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durchführt, auf ihre Leistungen aber keinen Rechtsanspruch gewährt. Sie ist kein Versicherungsunternehmen und untersteht nicht der BaFin-Aufsicht. Beschäftigte haben ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber, der die Kasse nutzt, um seine Zusage zu erfüllen. Viele Unterstützungskassen sichern ihre Verpflichtungen über eine Rückdeckungsversicherung ab.
Wann kann es leisten?
Versorgungsfall nach der Versorgungsregelung: Alter, Invalidität oder Tod.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Betriebsrente oder Kapitalleistung nach der Versorgungsregelung, in der Regel von der Kasse ausgezahlt
- Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die zugesagte Leistung
- Insolvenzschutz über den PSVaG, wenn der Arbeitgeber insolvent wird und die Kasse deshalb nicht leistet
Typischerweise nicht versichert
- Kein eigener Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse
- Keine Versicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Beschäftigte, deren Arbeitgeber die Versorgung über eine Unterstützungskasse organisiert
- Arbeitgeber, die Versorgung außerhalb der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gestalten möchten
Vorher zu klären
- Ob die Kasse rückgedeckt ist und wie die Rückdeckung gestaltet ist
- Welche Leistungen die Versorgungsregelung im Einzelnen vorsieht
- Was beim Arbeitgeberwechsel mit der Anwartschaft passiert
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Wie bei der Direktzusage trägt der Arbeitgeber letztlich die Verpflichtung; anders als dort ist eine eigene Einrichtung dazwischengeschaltet.
- Die Rückdeckungsversicherung ist ein gesonderter Vertrag der Kasse mit einem Versicherer und ersetzt den Anspruch gegen den Arbeitgeber nicht.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- DirektzusageSystemwissen
Der Arbeitgeber verspricht die Versorgung unmittelbar selbst, ohne Versorgungsträger. Es ist keine Versicherung; eine Rückdeckungsversicherung kann die Finanzierung absichern, ist aber ein eigener Vertrag.
- RückdeckungsversicherungVersicherungsart
Lebens- oder Rentenversicherung, mit der ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse die Mittel für eine Versorgungszusage absichert. Die Beschäftigten bleiben Anspruchsberechtigte der Zusage, nicht des Versicherungsvertrags.
Was ist wichtig?
Kein Rechtsanspruch gegen die Kasse
Die Kasse gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch (§ 1b Abs. 4 BetrAVG); der Anspruch besteht gegen den Arbeitgeber.
Rückdeckung
Beiträge, die die Kasse an einen Versicherer zahlt, um sich die Mittel für ihre Leistungen zu verschaffen, kann das Trägerunternehmen unter Voraussetzungen als Betriebsausgabe abziehen (§ 4d EStG).
Keine BaFin-Aufsicht
Unterstützungskassen stehen nicht unter Aufsicht der BaFin; eine eingeschaltete Rückdeckungsversicherung schon.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort.
- Zuwendungen an die Kasse sind nur in den Grenzen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar.
- Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG über den PSVaG.
Fragen vor einer Entscheidung
- Ist die Unterstützungskasse rückgedeckt?
- Was genau sieht die Versorgungsregelung bei Invalidität und Tod vor?
- Wer zahlt, wenn die Mittel der Kasse nicht reichen?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein mittelständisches Unternehmen sagt einer Führungskraft eine Betriebsrente über eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu. Mit Rentenbeginn zahlt die Kasse die Rente aus den Leistungen der Rückdeckungsversicherung.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Beschäftigter will seine Ansprüche direkt gegenüber der Unterstützungskasse einklagen. Die Kasse gewährt keinen Rechtsanspruch; Anspruchsgegner ist sein Arbeitgeber.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Unterstützungskasse ohne Rechtsanspruch (Abs. 4), Unverfallbarkeit
- Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Keine Versicherung, keine BaFin-Aufsicht, Anspruch gegen den Arbeitgeber, PSVaG-Schutz
- § 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zuwendungen an Unterstützungskassen, Beiträge der Kasse an einen Versicherer (Rückdeckung)
- § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Insolvenzsicherung bei Unterstützungskassen
- § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Einstandspflicht des Arbeitgebers