Überblick
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Finanziert wird sie vom Arbeitgeber, durch Entgeltumwandlung der Beschäftigten oder durch beides. Durchgeführt wird sie unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) oder über einen Versorgungsträger: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse. Für die zugesagten Leistungen steht der Arbeitgeber auch dann ein, wenn ein externer Träger eingeschaltet ist.
Eigene Seiten zu verwandten Varianten: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse.
Wann kann es leisten?
Ein in der Zusage definierter Versorgungsfall: Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod. Welche dieser Fälle abgedeckt sind, bestimmt die einzelne Zusage.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Betriebsrente oder Kapitalleistung im Alter nach der Versorgungszusage
- Je nach Zusage Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen
- Unverfallbare Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel nach den gesetzlichen Voraussetzungen
- Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein für bestimmte Durchführungswege
Typischerweise nicht versichert
- Kein allgemeiner Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente, außer aus Tarifvertrag oder Vereinbarung
- Keine Garantie einer bestimmten Rendite; das hängt von Zusageart und Träger ab
- Keine Steuer- und Abgabenfreiheit im Alter – Betriebsrenten sind in der Regel steuerpflichtig und ab bestimmten Grenzen beitragspflichtig
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Beschäftigte, die einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nutzen oder ein Arbeitgeberangebot prüfen möchten
- Arbeitgeber, die Beschäftigten eine Versorgung zusagen oder den gesetzlichen Zuschuss umsetzen müssen
- Beschäftigte vor einem Arbeitgeberwechsel, die wissen möchten, was mit ihrer Anwartschaft geschieht
Vorher zu klären
- Welchen Durchführungsweg und welche Zusageart der Arbeitgeber gewählt hat
- Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ist; die Verbraucherzentralen halten einen Zuschuss von mehr als 30 Prozent für sinnvoll
- Was bei Arbeitgeberwechsel, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit mit dem Vertrag passiert
- Welche Steuern und Kranken- und Pflegebeiträge im Alter anfallen
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Riester-Förderung ist in Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung möglich, wenn die Beiträge aus versteuertem Lohn stammen.
- Die betriebliche Krankenversicherung ist eine andere Leistung des Arbeitgebers und keine Altersversorgung.
- Private Rentenversicherung und bAV können sich ergänzen; Kosten und Abgaben im Alter unterscheiden sich.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- DirektversicherungDurchführungsweg
Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen.
- PensionskasseDurchführungsweg
Rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Leistungsanspruch gibt.
- PensionsfondsDurchführungsweg
Rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung unter BaFin-Aufsicht, aber kein Versicherungsunternehmen; sie darf nicht alle Leistungen versicherungsförmig garantieren.
- UnterstützungskasseSystemwissen
Eigenständige Versorgungseinrichtung, über die ein Arbeitgeber seine Versorgungszusage erfüllt. Sie ist keine Versicherung; der Anspruch der Beschäftigten richtet sich gegen den Arbeitgeber.
- DirektzusageSystemwissen
Der Arbeitgeber verspricht die Versorgung unmittelbar selbst, ohne Versorgungsträger. Es ist keine Versicherung; eine Rückdeckungsversicherung kann die Finanzierung absichern, ist aber ein eigener Vertrag.
- RückdeckungsversicherungVersicherungsart
Lebens- oder Rentenversicherung, mit der ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse die Mittel für eine Versorgungszusage absichert. Die Beschäftigten bleiben Anspruchsberechtigte der Zusage, nicht des Versicherungsvertrags.
- Riester-RenteFörderweg
Staatlich geförderte Altersvorsorge mit Zulagen und möglichem Sonderausgabenabzug. Ab 1. Januar 2027 ersetzen neue Produktformen das bisherige Riester-Modell; vorher abgeschlossene Verträge genießen Bestandsschutz.
- AltersvorsorgeÜberblick
Überblick, wie sich Einkommen im Alter in Deutschland zusammensetzen kann: gesetzliche Rente oder Versorgungswerk, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge – mit den Förderwegen und ihrem aktuellen Reformstand.
- Betriebliche KrankenversicherungVersicherungsart
Private Krankenzusatzversicherung, die ein Arbeitgeber über einen Gruppenvertrag für Beschäftigte abschließt. Für Beschäftigte ist das ein Zugang über den Betrieb, kein Vertrag, den sie einzeln zu diesen Bedingungen kaufen können.
Was ist wichtig?
Fünf Durchführungswege
Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – jeweils mit eigener Seite.
Entgeltumwandlung
Beschäftigte können verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung weiterleiten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Kalenderjahr steuerfrei (Gesetzesfassung bei Abruf am 21.10.2026). Ob sich das für Sie lohnt, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab.
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Verkündet am 21. Januar 2026, überwiegend in Kraft seit 22. Januar 2026, einzelne Teile ab 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027. Laut Bundesregierung sollen unter anderem nicht tarifgebundene Unternehmen am Sozialpartnermodell teilnehmen können und Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel leichter mitgenommen werden.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften bleiben beim Ausscheiden erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG).
- Anwartschaften aus Entgeltumwandlung bleiben beim Ausscheiden sofort erhalten (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
- Insolvenzschutz durch den PSVaG für Direktzusage und Unterstützungskasse, für Pensionsfonds und viele Pensionskassen in Höhe der Lücke, bei Direktversicherung nur in bestimmten Fällen (§ 7 BetrAVG).
Fragen vor einer Entscheidung
- Über welchen Durchführungsweg läuft die Versorgung meines Arbeitgebers?
- Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss, und was garantiert die Zusage?
- Was passiert mit meiner Anwartschaft, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
- Welche Steuern und Sozialabgaben fallen im Alter auf die Betriebsrente an?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Angestellter wandelt einen Teil seines Gehalts in eine Direktversicherung um, der Arbeitgeber leitet den gesetzlichen Zuschuss weiter. Nach dem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bleibt seine Anwartschaft erhalten; mit Rentenbeginn erhält er die Betriebsrente.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Mitarbeiterin verlässt mit 24 Jahren nach zwei Jahren das Unternehmen; ihre Versorgung war rein arbeitgeberfinanziert. Die Zusage bestand noch keine drei Jahre, die Anwartschaft ist deshalb nicht gesetzlich unverfallbar und sie erhält daraus später keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 10 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begriff der bAV, Durchführung unmittelbar oder über Versorgungsträger, Einstandspflicht des Arbeitgebers, Zusagearten, Entgeltumwandlung
- § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 Prozent BBG, 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss
- § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Unverfallbarkeit (21 Jahre, drei Jahre Zusage), sofortige Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung, Versorgungsträger
- § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Insolvenzsicherung
- § 3 EStG (u. a. Nr. 63: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit bis 8 Prozent der BBG
- Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Fünf Durchführungswege, Arbeitgeberwahl, Tarifvertrag, PSVaG-Schutz, Riester-Förderung in der bAV
- Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Umsetzungsstand, Inkrafttreten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Verkündung 21.01.2026, Inkrafttreten 22.01.2026, 01.07.2026, 01.01.2027
- Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt (öffnet in neuem Tab) – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Meldung vom 22.01.2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Inhalte des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Sozialpartnermodell, Arbeitgeberwechsel)
- Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten gibt es? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 26.11.2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Betriebsrente, Empfehlung zum Arbeitgeberzuschuss, Komplexität
- Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Riester-Förderung in Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, kein neuer Durchführungsweg durch die Reform