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Versicherungswissen

Pensionsfonds

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung unter BaFin-Aufsicht, aber kein Versicherungsunternehmen; sie darf nicht alle Leistungen versicherungsförmig garantieren.

Wichtige Grenze: Keine vollständige versicherungsförmige Garantie aller Leistungen durch den Pensionsfonds selbst

Überblick

Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Kapitaldeckungsverfahren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringt. Er steht unter Aufsicht der BaFin, ist aber kein Versicherungsunternehmen. Pensionsfonds dürfen die Höhe der Leistungen oder Beiträge nicht für alle Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen und haben dadurch mehr Freiheit bei der Kapitalanlage. Die Beschäftigten erhalten einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds.

Wann kann es leisten?

Versorgungsfall nach dem Pensionsplan: Alter, Invalidität oder Tod.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Altersversorgung als lebenslange Zahlung, Einmalkapital oder Kapitalzahlung in Raten, je nach Pensionsplan
  • Je nach Plan Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen
  • Eigener Rechtsanspruch der Beschäftigten gegen den Pensionsfonds

Typischerweise nicht versichert

  • Keine vollständige versicherungsförmige Garantie aller Leistungen durch den Pensionsfonds selbst
  • An Dritte höchstens ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber oder Branche einen Pensionsfonds nutzt
  • Beschäftigte in Sozialpartnermodellen mit reiner Beitragszusage, die über Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen laufen

Vorher zu klären

  • Welche Zusageart dahintersteht – Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder reine Beitragszusage
  • Wie Kapitalanlage und Auszahlung im Pensionsplan geregelt sind
  • Wie Sie im Insolvenzfall des Arbeitgebers geschützt sind

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Pensionskassen sind Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds nicht – beide stehen unter BaFin-Aufsicht.
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung gemeinsam.
  • Bei der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell entfallen Einstandspflicht und Insolvenzsicherung des Arbeitgebers.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • PensionskasseDurchführungsweg

    Rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Leistungsanspruch gibt.

  • DirektversicherungDurchführungsweg

    Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen.

Was ist wichtig?

Auszahlungsformen

Lebenslange Zahlung, Einmalkapital oder Raten; eine lebenslange Zahlung kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden (§ 236 VAG).

Aufsichtsrechtliche Sonderstellung

Eigene Sparte 25 der Anlage 1 VAG; keine Versicherungsgarantie für alle Leistungsfälle.

Insolvenzschutz

Bei Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der PSVaG die Lücke zwischen Zusage und Leistung des Pensionsfonds (§ 7 BetrAVG), außer bei reiner Beitragszusage.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort.
  • Bei Beitragszusage mit Mindestleistung muss mindestens die Summe der zugesagten Beiträge abzüglich des biometrischen Risikoausgleichs zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
  • Besondere Auszahlungsregeln bei reiner Beitragszusage nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§ 236 Abs. 3 VAG).

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Zusageart hat mein Arbeitgeber gewählt?
  2. Kann ich mir die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapital auszahlen lassen?
  3. Welche Mindestleistung ist mir zugesagt?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Industrieunternehmen führt die Betriebsrente über einen Pensionsfonds durch. Ein Mitarbeiter wählt bei Rentenbeginn die lebenslange Zahlung mit teilweisem Kapitalwahlrecht und erhält beides nach dem Pensionsplan.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Mitarbeiterin in einem Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage erwartet eine garantierte Rentenhöhe. Bei dieser Zusageart gibt es keine garantierte Leistung, keine Einstandspflicht des Arbeitgebers und keine PSVaG-Absicherung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 236 VAG – Pensionsfonds (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Definition, keine vollständig versicherungsförmigen Garantien, eigener Anspruch, Auszahlungsformen, Kapitalwahlrecht, Sterbegeld, Sonderregeln bei reiner Beitragszusage

  2. Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Pensionsfonds als Versorgungseinrichtung, kein Versicherungsunternehmen, BaFin-Aufsicht

  3. § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Zusagearten, reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht und Insolvenzsicherung

  4. § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: PSVaG-Schutz bei Pensionsfonds

  5. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Unverfallbarkeit

  6. § 3 EStG (u. a. Nr. 63: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

  7. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Sparte 25 Pensionsfonds (Anlage 1 VAG)

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Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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