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Versicherungswissen

Direkt­versicherung

Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen.

Wichtige Grenze: Keine höhere Leistung, als der Versicherungsvertrag hergibt, sofern der Arbeitgeber nichts anderes zugesagt hat

Frage im Gespräch klären

Überblick

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab. Bezugsberechtigt sind die Beschäftigten und gegebenenfalls ihre Hinterbliebenen. Die Direktversicherung wird von einem Lebensversicherer durchgeführt und von der BaFin im Rahmen der Lebensversicherungsaufsicht beaufsichtigt. Bietet der Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung weder Pensionsfonds noch Pensionskasse an, können Beschäftigte den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

Wann kann es leisten?

Versorgungsfall nach dem Vertrag: Erreichen des vereinbarten Rentenbeginns, je nach Vertrag auch Invalidität oder Tod.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Altersrente oder Kapitalleistung aus dem Versicherungsvertrag
  • Je nach Vertrag Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung
  • Recht, den Vertrag nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, soweit er auf Entgeltumwandlung beruht

Typischerweise nicht versichert

  • Keine höhere Leistung, als der Versicherungsvertrag hergibt, sofern der Arbeitgeber nichts anderes zugesagt hat
  • Kein Insolvenzschutz durch den PSVaG, solange das Bezugsrecht unwiderruflich ist und der Vertrag nicht abgetreten oder beliehen wurde

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber die bAV über einen Lebensversicherer organisiert
  • Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung durchsetzen möchten, wenn kein anderer Weg angeboten wird

Vorher zu klären

  • Ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ist
  • Welcher Zuschuss gezahlt wird und welche Kosten der Vertrag hat
  • Was bei Arbeitgeberwechsel mit dem Vertrag passiert – Mitnahme, Beitragsfreistellung oder private Fortführung

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Technisch ist die Direktversicherung eine Lebens- oder Rentenversicherung; ihre Bedingungen ähneln privaten Verträgen.
  • Pensionskasse und Pensionsfonds sind die anderen beiden Wege mit Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.
  • Riester-Förderung ist in der Direktversicherung möglich, wenn Beiträge aus versteuertem Lohn gezahlt werden.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • PensionskasseDurchführungsweg

    Rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Leistungsanspruch gibt.

  • PensionsfondsDurchführungsweg

    Rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung unter BaFin-Aufsicht, aber kein Versicherungsunternehmen; sie darf nicht alle Leistungen versicherungsförmig garantieren.

  • Private RentenversicherungVersicherungsart

    Zahlt ab einem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente aus dem angesparten Kapital – je nach Vertrag mit Kapitalwahlrecht, Hinterbliebenenleistung und garantierten sowie nicht garantierten Bestandteilen.

  • Riester-RenteFörderweg

    Staatlich geförderte Altersvorsorge mit Zulagen und möglichem Sonderausgabenabzug. Ab 1. Januar 2027 ersetzen neue Produktformen das bisherige Riester-Modell; vorher abgeschlossene Verträge genießen Bestandsschutz.

Was ist wichtig?

Versicherungsnehmer Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schließt ab und zahlt die Beiträge; die beschäftigte Person ist versicherte Person und bezugsberechtigt.

Steuerfreiheit

Beiträge sind im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (Gesetzesfassung bei Abruf am 21.10.2026).

Keine Einwilligung nötig

Bei Lebensversicherungen in der betrieblichen Altersversorgung entfällt die sonst nötige schriftliche Einwilligung der versicherten Person (§ 150 VVG).

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort.
  • Bei Entgeltumwandlung dürfen Überschussanteile nur zur Leistungsverbesserung verwendet werden (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
  • Insolvenzschutz nur in den gesetzlich genannten Fällen (§ 7 BetrAVG).

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Ist mein Bezugsrecht unwiderruflich?
  2. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?
  3. Kann ich den Vertrag bei einem Wechsel mitnehmen oder privat weiterführen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Handwerksbetrieb ohne eigene Versorgungseinrichtung schließt auf Wunsch eines Gesellen eine Direktversicherung per Entgeltumwandlung ab. Ab Rentenbeginn zahlt der Versicherer die Betriebsrente an den Gesellen.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Beschäftigte erwartet, dass ihr Arbeitgeber eine bestimmte Rentenhöhe garantiert. Ihre Zusage ist jedoch als Beitragszusage mit Mindestleistung gestaltet; sie erhält nur, was aus den Beiträgen im Vertrag entstanden ist, mindestens die zugesagten Beiträge abzüglich des biometrischen Risikoausgleichs.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Definition Direktversicherung, Bezugsberechtigte, Aufsicht, PSVaG-Schutz bei widerruflichem Bezugsrecht, Abtretung, Beleihung

  2. § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anspruch auf Direktversicherung bei Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss

  3. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Begriff Direktversicherung (Abs. 2), Unverfallbarkeit, Überschussverwendung und Fortsetzungsrecht bei Entgeltumwandlung

  4. § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beitragszusage mit Mindestleistung

  5. § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Insolvenzschutz bei Direktversicherung

  6. § 3 EStG (u. a. Nr. 63: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

  7. § 150 VVG – Versicherte Person (Einwilligung bei Versicherung auf das Leben eines anderen) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Keine Einwilligung in der bAV erforderlich

  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Sparten 19 und 21 (Anlage 1 VAG)

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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