1. Versicherungswissen
  2. Vorsorge und Hinterbliebene
  3. Betriebliche Altersversorgung

Versicherungswissen

Pensionskasse

Rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Leistungsanspruch gibt.

Wichtige Grenze: Keine Todesfallleistung an beliebige Dritte über ein begrenztes Sterbegeld hinaus

Überblick

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist. Sie arbeitet im Kapitaldeckungsverfahren, steht unter Aufsicht der BaFin und gewährt den Versicherten einen eigenen Anspruch gegen die Kasse. Manche Zusatzversorgungskassen, etwa die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für den öffentlichen Dienst, zählen ebenfalls zu den Pensionskassen.

Wann kann es leisten?

Leistungen gibt es grundsätzlich erst ab dem Wegfall des Erwerbseinkommens oder ab dem Bezug einer Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung; je nach Bedingungen bereits bei teilweisem Wegfall. Im Todesfall leistet die Kasse an Hinterbliebene.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach Satzung und Bedingungen der Kasse
  • Eigener Rechtsanspruch der Versicherten gegen die Pensionskasse
  • Für Dritte höchstens ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten

Typischerweise nicht versichert

  • Keine Todesfallleistung an beliebige Dritte über ein begrenztes Sterbegeld hinaus
  • Keine Leistung vor dem Wegfall des Erwerbseinkommens, sofern die Bedingungen nichts anderes vorsehen

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber oder Tarifvertrag eine Pensionskasse vorsieht
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgung

Vorher zu klären

  • Ob die Pensionskasse einem Sicherungsfonds angehört oder als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien organisiert ist – das bestimmt den Insolvenzschutz
  • Welche Leistungen die Satzung im Alter, bei Invalidität und für Hinterbliebene vorsieht
  • Was beim Arbeitgeberwechsel mit der Anwartschaft passiert

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Pensionskassen können Leistungen auch als Rückdeckungsversicherung für eine Arbeitgeberzusage erbringen.
  • Wie Direktversicherung und Pensionsfonds ist die Pensionskasse ein Weg mit Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.
  • Riester-Förderung ist auch über eine Pensionskasse möglich.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • DirektversicherungDurchführungsweg

    Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen.

  • PensionsfondsDurchführungsweg

    Rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung unter BaFin-Aufsicht, aber kein Versicherungsunternehmen; sie darf nicht alle Leistungen versicherungsförmig garantieren.

  • Verwaltung von VersorgungseinrichtungenSystemwissen

    Gemeint sind Geschäfte, bei denen ein Lebensversicherer die Versorgungseinrichtungen von Gruppen – etwa die Altersversorgung eines Unternehmens – verwaltet, einschließlich der Anlage der Mittel. Das VAG führt sie als Sparte Nr. 24; ein privater Einzeltarif ist das nicht.

Was ist wichtig?

Aufsicht und Sparten

Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben; die Erlaubnis kann nur für die Sparten Leben (19), fondsgebundene Lebensversicherung (21) und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen (24) erteilt werden.

Rechnungszins

Pensionskassen können unter Bedingungen einen einheitlichen, nicht für die gesamte Laufzeit festen Rechnungszins verwenden, der den Höchstzinssatz nicht überschreitet (§ 2 Abs. 3 DeckRV).

Kapitalanlage nach BRSG II

Laut Bundesregierung erhalten Pensionskassen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz mehr Spielraum bei der Kapitalanlage.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort.
  • Bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt der PSVaG nur die Lücke zwischen Zusage und Kassenleistung – und nicht, wenn die Kasse einem Sicherungsfonds angehört oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien ist (§ 7 BetrAVG).
  • Der Arbeitgeber haftet subsidiär für die zugesagte Leistung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Pensionskasse nutzt mein Arbeitgeber, und gehört sie einem Sicherungsfonds an?
  2. Welche Leistungen sieht die Satzung für Invalidität und Hinterbliebene vor?
  3. Kann die Kasse ihre Leistungen herabsetzen, und wer gleicht das dann aus?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist über die Zusatzversorgungskasse ihres Arbeitgebers versichert. Mit Bezug ihrer gesetzlichen Altersrente zahlt die Kasse zusätzlich die vereinbarte Betriebsrente.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Versicherter möchte, dass nach seinem Tod ein guter Freund das angesparte Kapital erhält. Die Pensionskasse darf an Dritte nur ein begrenztes Sterbegeld zahlen; weitere Leistungen gibt es nur an Hinterbliebene.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 232 VAG – Pensionskassen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Definition, Kapitaldeckung, Leistungsbeginn, Hinterbliebene und Sterbegeld, eigener Anspruch, Rückdeckung, Sparten 19, 21, 24

  2. Verbraucherinnen und Verbraucher: Betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Aufsicht, Zusatzversorgungskassen und VBL, mehrstufiges Sicherungssystem

  3. § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: PSVaG-Schutz und Ausnahmen für Pensionskassen

  4. § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Subsidiärhaftung des Arbeitgebers

  5. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Unverfallbarkeit, Pensionskasse als Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch (Abs. 3)

  6. § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) – Höchstzinssatz (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Besonderer Rechnungszins für Pensionskassen

  7. § 3 EStG (u. a. Nr. 63: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

  8. Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt (öffnet in neuem Tab) – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Meldung vom 22.01.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Mehr Spielraum bei der Kapitalanlage durch das BRSG II

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Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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