Überblick
Anlage 1 Nr. 24 VAG nennt „Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“. Die Solvabilität-II-Richtlinie beschreibt das zugehörige Geschäft als Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, also von Einrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung erbringen, einschließlich der Verwaltung der Kapitalanlagen. Eine eigene Sparte bilden diese Geschäfte auch dann, wenn der Versicherer zusätzlich den Kapitalerhalt oder eine Mindestverzinsung garantiert. Vertragspartner sind Einrichtungen und Gruppen, nicht einzelne Verbraucher.
Wann kann es leisten?
Leistungen entstehen aus dem Verwaltungsauftrag zwischen Lebensversicherer und Versorgungseinrichtung; die Versorgungsleistungen an Begünstigte richten sich nach den Regeln der Einrichtung selbst.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Verwaltung einer Versorgungseinrichtung einer Gruppe einschließlich der Anlage ihrer Mittel durch einen Lebensversicherer.
- Je nach Vertrag eine Garantie für den Kapitalerhalt oder eine Mindestverzinsung.
Typischerweise nicht versichert
- Ein eigener Versicherungsvertrag der einzelnen Begünstigten mit dem Verwalter: Ihre Ansprüche ergeben sich aus der Versorgungszusage und den Regeln der Einrichtung.
- Ein Angebot, das Privatpersonen für sich allein abschließen können.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Arbeitgeber, Verbände oder andere Gruppen, die eine Versorgungseinrichtung betreiben und deren Verwaltung auslagern.
- Beschäftigte, die in Unterlagen ihrer betrieblichen Altersversorgung auf den Begriff stoßen.
Vorher zu klären
- Wer Träger der Versorgungszusage ist und wer nur verwaltet.
- Welche Garantie, falls vereinbart, der Verwalter übernimmt.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): Dort ist der Versorgungsträger selbst Vertragspartner oder Einrichtung; bei Nr. 24 geht es um die Verwaltung für eine Gruppe.
- Pensionsfondsgeschäfte bilden im VAG eine eigene Sparte (Nr. 25).
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- PensionskasseDurchführungsweg
Rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Leistungsanspruch gibt.
- PensionsfondsDurchführungsweg
Rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung unter BaFin-Aufsicht, aber kein Versicherungsunternehmen; sie darf nicht alle Leistungen versicherungsförmig garantieren.
- DirektversicherungDurchführungsweg
Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen.
Was ist wichtig?
Sparte Nr. 24 VAG
Institutionelles Geschäft von Lebensversicherern, eigene Sparte neben Lebens-, Tontinen- und Kapitalisierungsgeschäft.
Mit oder ohne Garantie
Die Richtlinie erfasst die Verwaltung sowohl ohne als auch mit Garantie für Kapitalerhalt oder Mindestverzinsung.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Umfang, Dauer und Garantien ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag zwischen Einrichtung und Verwalter.
- Die Ansprüche der Begünstigten richten sich nach der Versorgungsordnung, nicht nach der Spartenbezeichnung.
Fragen vor einer Entscheidung
- Wer ist mein Ansprechpartner für Ansprüche aus der betrieblichen Versorgung – Arbeitgeber, Einrichtung oder Verwalter?
- Gibt es für meine Versorgung eine Garantie, und wer trägt sie?
- Welcher Durchführungsweg liegt meiner betrieblichen Altersversorgung zugrunde?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Branchenverband betreibt eine Versorgungseinrichtung für die Beschäftigten seiner Mitgliedsunternehmen und beauftragt einen Lebensversicherer mit Verwaltung und Kapitalanlage. Der Versicherer verwaltet die Mittel; die Renten zahlt die Einrichtung nach ihrer Versorgungsordnung.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Privatperson möchte bei einem Lebensversicherer eine „Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“ für die eigene Altersvorsorge abschließen. Das Geschäft richtet sich an Einrichtungen von Gruppen; für sie allein gibt es daraus keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 2 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Anlage 1 VAG – Einteilung der Risiken nach Sparten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Sparte Nr. 24 und Abgrenzung zu Nr. 25 Pensionsfondsgeschäfte
- Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), Artikel 2 – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab) – Europäisches Parlament und Rat; Textwiedergabe gesetze.legal, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, Kapitalanlage, Garantie für Kapitalerhalt oder Mindestverzinsung