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Versicherungswissen · über Jan anfragbar

Krankenhaus-Zusatz­versicherung

Private Ergänzung für Wahlleistungen im Krankenhaus, etwa wahlärztliche Behandlung und ein Ein- oder Zweibettzimmer, je nach gewähltem Tarif. Sie ändert nichts an der allgemeinen Krankenhausleistung der Kasse, sondern erstattet zusätzlich vereinbarte Leistungen.

Wichtige Grenze: Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten, geplant oder begonnen waren – in vielen Tarifen nicht versichert; maßgeblich sind die Bedingungen des konkreten Tarifs, nicht eine Pauschalregel.

Überblick

Im Krankenhaus erhalten gesetzlich Versicherte die allgemeinen Krankenhausleistungen, in der Regel im Mehrbettzimmer und durch die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte. Darüber hinaus kann man mit dem Krankenhaus Wahlleistungen vereinbaren, etwa ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die Behandlung durch Wahlärzte. Eine Krankenhaus-Zusatzversicherung erstattet die Kosten solcher Wahlleistungen im Umfang des gewählten Tarifs, je nach Tarif auch Mehrkosten für ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus.

Wann kann es leisten?

Leistung kann eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung auslösen, die nach Vertragsbeginn und nach Ablauf der Wartezeiten beginnt und für die Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden; je nach Tarif auch ambulante Operationen.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Wahlärztliche Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte im tariflichen Rahmen.
  • Unterbringung im Einbett- oder im Zweibettzimmer – je nachdem, welche Unterbringung der Tarif vorsieht.
  • Mehrkosten bei Wahl eines anderen geeigneten Krankenhauses, tarifabhängig.
  • Je nach Tarif ein Ersatz-Tagegeld, wenn Sie auf versicherte Wahlleistungen verzichten.

Typischerweise nicht versichert

  • Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten, geplant oder begonnen waren – in vielen Tarifen nicht versichert; maßgeblich sind die Bedingungen des konkreten Tarifs, nicht eine Pauschalregel.
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitation gesetzlicher Träger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
  • Honoraranteile über dem tariflich erstatteten Gebührenrahmen.
  • Privatkliniken ohne Vertrag mit Ihrer Krankenkasse, wenn der Tarif dafür keine Leistung vorsieht.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Gesetzlich Versicherte, denen Unterbringung oder Arztwahl im Krankenhaus wichtig ist.
  • Eltern, die für ihre Kinder Wahlleistungen absichern möchten.
  • Beihilfeberechtigte, deren Beihilfe Wahlleistungen nicht oder nur eingeschränkt trägt – das ist im Einzelfall mit den Beihilfevorschriften zu prüfen.

Vorher zu klären

  • Ob eine Krankenhausbehandlung bereits angeraten oder geplant ist.
  • Welche Unterbringung Ihnen wichtig ist: Einbett- oder Zweibettzimmer.
  • Bis zu welchem Gebührensatz ärztliche Honorare erstattet werden.
  • Wie der Beitrag kalkuliert ist und ob Selbstbeteiligungen gelten.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • GKV: Allgemeine Krankenhausleistungen trägt die Kasse; gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen eine Zuzahlung je Kalendertag für längstens 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V, Stand Oktober 2026).
  • Krankenhaustagegeld: zahlt einen festen Betrag je Kliniktag, unabhängig von Wahlleistungen – ein anderes Produkt mit anderer Leistung.
  • Ersatz-Tagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen ist keine eigene Krankenhaustagegeldversicherung.
  • Private Vollversicherung: Wahlleistungen sind dort Teil des Haupttarifs, wenn sie vereinbart sind.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • KrankenhaustagegeldVersicherungsart

    Fester, vereinbarter Betrag für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung. Es ist kein Einkommensersatz und kein Synonym für Krankentagegeld.

  • Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

  • OptionsversicherungVersicherungsart

    Vertrag, der das Recht sichert, später unter festgelegten Voraussetzungen eine private Kranken- oder Zusatzversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung abzuschließen. Er erstattet heute keine Behandlungskosten.

Was ist wichtig?

Unterbringung

Ein Tarif sieht in der Regel eine bestimmte Unterbringung vor, etwa Zweibettzimmer oder Einbettzimmer. Details im Abschnitt Einbettzimmer und Zweibettzimmer.

Wahlarzt

Erstattung privatärztlicher Honorare im tariflichen Gebührenrahmen; manche Tarife leisten über den Höchstsatz hinaus.

Ambulante Operationen

Ob ambulante Operationen eingeschlossen sind, ist tarifabhängig und nicht von einem Tarif auf andere übertragbar.

Ersatz-Tagegeld

Manche Tarife zahlen einen festen Betrag je Tag, wenn Sie auf eine versicherte Wahlleistung verzichten.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Allgemeine Wartezeit bis drei Monate, besondere Wartezeiten bis acht Monate (§ 197 VVG); bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit in vielen Bedingungen.
  • Selbstbeteiligung je Tag in manchen Tarifstufen.
  • Gebührenrahmen für ärztliche Honorare.
  • Gesundheitsfragen im Antrag; bestehende Erkrankungen können zu Ausschlüssen oder Zuschlägen führen.

Bausteine und Varianten

Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.

Einbettzimmer

Baustein

Das Einbettzimmer ist eine Wahlleistung Unterkunft, die mit dem Krankenhaus gesondert vereinbart und berechnet wird. Ein stationärer Zusatz- oder Vollversicherungstarif kann diese Kosten erstatten, wenn er Einbettzimmer vorsieht.

Wichtige Grenze: Die Unterkunft muss vorab mit dem Krankenhaus vereinbart werden.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Einbettzimmer
Was gemeint ist
Erstattung der Mehrkosten für die Unterbringung im Einbettzimmer nach den Tarifbedingungen; manche Tarife zahlen bei Verzicht ein Ersatz-Tagegeld.
Was daraus nicht folgt
Kein Anspruch darauf, dass ein Einbettzimmer frei ist, und keine zusätzliche Zusage eines Zweibettzimmers. Ein Tarif sieht in der Regel eine bestimmte Unterbringung vor; Einbett- und Zweibettzimmer sind keine gleichzeitig zugesicherten Leistungen.
Grenzen
  • Die Unterkunft muss vorab mit dem Krankenhaus vereinbart werden.
  • Erstattet wird nur, was der Tarif vorsieht; die Zimmervereinbarung darf nicht an andere Wahlleistungen gekoppelt werden.
Fragen dazu
  • Sieht Ihr Tarif ein Einbettzimmer vor oder ein Zweibettzimmer?
  • Gibt es ein Ersatz-Tagegeld, wenn kein Einbettzimmer verfügbar ist oder Sie verzichten?
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Wahlärztliche Behandlung

Baustein

Wahlärztliche Behandlung bedeutet, dass liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses, etwa Chefärzte, ihre Leistungen privat nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen. Die Vereinbarung gilt für alle beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses, nicht nur für eine Person.

Wichtige Grenze: Honorare über dem erstatteten Gebührensatz tragen Sie selbst.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Wahlärztliche Behandlung
Was gemeint ist
Erstattung der wahlärztlichen Honorare bis zum tariflichen Gebührenrahmen; manche Tarife leisten bei medizinischer Notwendigkeit oder bei Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
Was daraus nicht folgt
Keine Garantie für bessere medizinische Qualität und keine Zusage, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt persönlich behandelt.
Grenzen
  • Honorare über dem erstatteten Gebührensatz tragen Sie selbst.
  • Die Wahlleistungsvereinbarung muss vor der Behandlung schriftlich oder in Textform geschlossen werden.
Fragen dazu
  • Bis zu welchem Gebührensatz erstattet Ihr Tarif?
  • Was gilt bei einer Honorarvereinbarung über den Höchstsatz hinaus?
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Zweibettzimmer

Baustein

Das Zweibettzimmer ist eine eigene Unterbringungsstufe der Wahlleistung Unterkunft. Viele stationäre Zusatztarife sehen genau diese Stufe vor, oft in Verbindung mit wahlärztlicher Behandlung.

Wichtige Grenze: Wahlleistung muss vorab mit dem Krankenhaus vereinbart werden.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Zweibettzimmer
Was gemeint ist
Erstattung der Mehrkosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer nach den Tarifbedingungen; je nach Tarif Ersatz-Tagegeld bei Verzicht.
Was daraus nicht folgt
Kein Einbettzimmer und keine freie Kombination jeder Unterbringungs- und Tarifstufe. Was erstattet wird, hängt vom gewählten Tarif ab.
Grenzen
  • Wahlleistung muss vorab mit dem Krankenhaus vereinbart werden.
  • Manche Tarifstufen mit Zweibettzimmer haben eine Selbstbeteiligung je Tag.
Fragen dazu
  • Welche Unterbringung nennt Ihr Tarif ausdrücklich?
  • Gilt eine Selbstbeteiligung je Krankenhaustag?
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Auch zu diesem Thema wählbar

Diese Bausteine gehören zu mehreren Themen und sind an einer Stelle ausführlich erklärt. Hier vorgemerkt, landen sie beim Thema „Krankenhaus-Zusatzversicherung“.

  • Rehabilitation Erklärung lesen

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Stationär

Wählen Sie bis zu drei Profile zum Vergleich nebeneinander.

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uni-SZ

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Laut Tarif Leistung nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers; ohne leistungspflichtigen gesetzlichen Versicherer werden Kosten über dessen Leistungsumfang hinaus erstattet (Abschnitt 1.1.1 und 1.1.3).
  • Wird uni-SZ zur Ergänzung einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen, muss beim Versicherer ein Tarif mit Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung bestehen oder gleichzeitig abgeschlossen werden (Vorbemerkung des Tarifteils).

Wesentliche Leistungen

  • Wahlleistungen: Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers: vom Krankenhaus berechnete Wahlleistungen (Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer) und Arzthonorare sowie Transportkosten; auch teil-, vor- und nachstationär und stationäre Psychotherapie (Abschnitt 1.1.1).
  • Privatklinik und Krankenhauswahl: Bei Häusern ohne Abrechnung nach Bundespflegesatzverordnung/Krankenhausentgeltgesetz Mehrkosten der besseren Unterbringung; Mehrkosten nach § 39 Abs. 2 SGB V bei Wahl eines anderen Krankenhauses zu 100 % (Abschnitte 1.1.2 und 1.1.4).
  • Krankenhaustagegeld bei Verzicht: Neben Kostenersatz je Tag 60 EUR bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung oder 40 EUR bei Verzicht auf Ein-/Zweibettzimmer; anstelle von Kostenersatz 100 EUR je Tag (Abschnitte 1.2 und 1.3).

Grenzen und Einschränkungen

  • Wartezeiten nach AVB § 3: allgemein drei Monate (entfällt bei Unfällen), acht Monate für Entbindung und Psychotherapie; Erlass mit ärztlichem Zeugnis möglich.
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).
  • Ambulante Operationen sind im Tarifteil uni-SZ nicht ausdrücklich genannt.

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Eine ausdrückliche Versicherungsfähigkeitsregel (GKV, Beihilfe, Heilfürsorge) fehlt im Tarifteil; Zugang für Beihilfeberechtigte im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-SZ KVB-071 11.19. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-SZ (KVB-071 11.19), Abschnitt 1 (Seite 99)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten (KVB-085 05.25), § 2 Abs. 1 und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (Produktseite: uni-SZ in der Tarifübersicht als aktuelles Angebot; Leistungsdetails nach dem Tarifteil)

uni-SZ II plus

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Erstattet Aufwendungen über den Leistungsumfang von GKV, Beihilfe bzw. freier Heilfürsorge hinaus (Abschnitt 1.1).
  • Zur Ergänzung einer Krankheitskostenvollversicherung muss beim Versicherer ein Tarif mit Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung bestehen oder gleichzeitig abgeschlossen werden; die Produktseite intro|Privat nennt uni-SZ II plus als Ergänzung zu uni-intro|Privat 300.

Wesentliche Leistungen

  • Zweibettzimmer und Wahlarzt: Zuschlag für Unterbringung im Zweibettzimmer und gesondert berechenbare Arzthonorare bei stationärer Behandlung oder Entbindung, auch teil-, vor- und nachstationär; stationäre Psychotherapie eingeschlossen; Krankentransport (Abschnitt 1.1).
  • Ambulante Operationen: Nach Vorleistung der GKV verbleibende Kosten für gesondert berechenbare Arzthonorare bei ambulanten Operationen nach § 115b SGB V, die einen stationären Aufenthalt vermeiden (Abschnitt 2).
  • Krankenhauswahl: Mehrkosten nach § 39 Abs. 2 SGB V für allgemeine Krankenhausleistungen zu 100 % (Abschnitt 1.3).
  • Krankenhaustagegeld bei Verzicht: Je Tag 30 EUR ohne Unterbringungskosten oder 60 EUR ohne privatärztliche Kosten; 90 EUR je Tag, wenn keinerlei andere Leistungen aus dem Tarif geltend gemacht werden; Entlassungstag ausgenommen (Abschnitte 3 und 4).

Grenzen und Einschränkungen

  • Einbettzimmer: Erstattung nur in Höhe des Zweibettzimmer-Zuschlags, ersatzweise 50 % des Einbettzimmer-Zuschlags (Abschnitt 1.2).
  • Keine Leistung für gesetzliche Zuzahlungen bzw. Eigenbeteiligungen nach Beihilfe- oder Heilfürsorgevorschriften (Abschnitt 5).
  • Wartezeiten nach AVB § 3 (allgemein drei Monate, acht Monate für Entbindung und Psychotherapie).
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Eine eigene Versicherungsfähigkeitsregel ist im Tarifteil nicht formuliert; Zugang (GKV, Beihilfe, Heilfürsorge, PKV-Ergänzung) im Gespräch prüfen.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-SZ II plus KVB-072 11.19. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-SZ II plus (KVB-072 11.19), Abschnitte 1 bis 5 (Seite 100)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten (KVB-085 05.25), § 2 Abs. 1 und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (Produktseite: aktuelles Angebot, Zweibettzimmer, Chefarzt, ambulante Operationen, keine Selbstbeteiligung); uniVersa: Produktlinie intro|Privat (Produktseite intro|Privat: uni-SZ II plus als Ergänzungstarif zu uni-intro|Privat 300)

uni-SZ II

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • GKV-Versicherte sowie Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige ohne Beihilfeanspruch für Wahlleistungen im Krankenhaus (Abschnitt 1.1).

Wesentliche Leistungen

  • Zweibettzimmer und Wahlarzt: Über GKV bzw. Beihilfe hinausgehende Kosten: Zweibettzimmer-Zuschlag, gesondert berechenbare Arzthonorare, Krankentransport; auch teil-, vor- und nachstationär und stationäre Psychotherapie (Abschnitt 2.1.1).
  • Operateur-Honorar: Höchstpersönliche Operationsleistung des Chefarztes bis zum 5fachen GOÄ-Satz bei wirksamer abweichender Vereinbarung nach § 2 GOÄ; nicht für Narkose und begleitende Leistungen (Abschnitt 2.1.4).
  • Krankenhaustagegeld bei Verzicht: Je Tag vollstationärer Unterbringung – ausgenommen der Entlassungstag – 30 EUR, wenn keine Kosten für bessere Unterbringung, oder 60 EUR, wenn keine Kosten für privatärztliche Behandlung geltend gemacht werden; 90 EUR je Tag, wenn aus dem Tarif keinerlei andere Leistungen geltend gemacht werden (Abschnitte 2.3 und 2.4).

Grenzen und Einschränkungen

  • Selbstbeteiligung bei besserer Unterbringung: in Höhe des Zuschlags, höchstens 25 EUR je Tag, für längstens zehn Tage je ununterbrochenem Aufenthalt; nicht für Arzthonorare und Transporte (Abschnitt 2.2).
  • Stationäre Psychotherapie höchstens 30 Behandlungstage je Kalenderjahr (Abschnitt 2.5.1).
  • Stationäre Zahnbehandlung nur bei Unfall, zahntechnische Material- und Laborkosten ausgeschlossen (Abschnitt 2.5.2).
  • Keine Leistung für gesetzliche Zuzahlungen bzw. Eigenbeteiligungen der Beihilfe (Abschnitt 2.6).
  • Einbettzimmer nur in Höhe des Zweibettzimmer-Zuschlags (Abschnitt 2.1.2).
  • Wartezeiten nach AVB § 3.
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).
  • Ambulante Operationen sind im Tarifteil uni-SZ II nicht genannt.

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-SZ II KVB-073 11.19. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-SZ II (KVB-073 11.19), Abschnitte 1 bis 3 (Seiten 101–102)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten (KVB-085 05.25), § 2 Abs. 1 und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (Produktseite: aktuelles Angebot, Zweibettzimmer, Chefarzt, Selbstbeteiligung)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Unterbringung ist im Tarif vorgesehen – Einbett- oder Zweibettzimmer?
  2. Bis zu welchem Gebührensatz werden Arzthonorare erstattet?
  3. Sind ambulante Operationen und die freie Krankenhauswahl eingeschlossen?
  4. Was gilt für eine bereits angeratene Behandlung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Herr E. hat seit vier Jahren einen Zusatztarif mit Zweibettzimmer und Wahlarzt. Nach einem Bandscheibenvorfall wird er stationär operiert, schließt eine Wahlleistungsvereinbarung und erhält die Wahlleistungskosten im tariflichen Rahmen erstattet.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Frau F. bekommt von ihrem Orthopäden eine Hüftoperation angeraten und schließt erst danach einen Krankenhauszusatztarif ab. Nach den Bedingungen ihres Tarifs ist diese bereits angeratene Behandlung nicht versichert.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Häufige Fragen

Kann ich den Tarif auch für meine Kinder abschließen?

In vielen Tarifen ja. Ob und zu welchen Bedingungen Kinder versichert werden können, klären wir anhand des konkreten Tarifs.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Leistungen stationärer Zusatztarife: Ein- oder Zweibettzimmer je Tarif, Chefarzt, freie Krankenhauswahl, ambulante Operationen, Ersatz-Tagegeld, Wartezeiten drei bzw. acht Monate; Einbettzimmer: Tarife mit Ein- oder Zweibettzimmer bzw. nur Zweibettzimmer; Ersatz-Tagegeld bei Verzicht; Wahlärztliche Behandlung: GOÄ-Regelsatz, Höchstsatz, Erstattung über Höchstsätze bei medizinischer Notwendigkeit bzw. Honorarvereinbarung; Zweibettzimmer: Tarife mit Zweibettzimmer, Selbstbeteiligung je Tag in einer Tarifstufe, Ersatz-Tagegeld

  2. § 17 KHEntgG – Wahlleistungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Wahlleistungen müssen vor Erbringung vereinbart werden; Einbettzimmer: Wahlleistungen vor Erbringung vereinbaren; Unterkunftsvereinbarung nicht von anderen Wahlleistungen abhängig; Wahlärztliche Behandlung: Wahlärztliche Leistungen, Erstreckung auf alle liquidationsberechtigten Ärzte, Vereinbarung vor Erbringung; Zweibettzimmer: Vereinbarung von Wahlleistungen vor Erbringung

  3. Leistungen der PKV in der stationären Versorgung (Wahlleistungen) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (Unterkunft, wahlärztliche Behandlung); Einbettzimmer: Wahlleistung Unterkunft und Erstattung nach vertraglichem Schutz

  4. Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankenhauszusatzversicherung: Mehrbettzimmer, Gebührensatz, Privatkliniken ohne Kassenvertrag; Wahlärztliche Behandlung: Erstattung bis 3,5-fachem Satz üblich, Mehrkosten darüber selbst zu tragen

  5. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Stand Juni 2024, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Keine Leistung für Versicherungsfälle vor Versicherungsbeginn (§ 2), Kur/Reha-Ausschluss ohne tarifliche Regelung (§ 5)

  6. § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung (Zuzahlung Abs. 4) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Zuzahlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage

  7. § 197 VVG – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Höchstdauer allgemeiner und besonderer Wartezeiten

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