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Versicherungswissen

Pflegekosten­versicherung

Die Pflegekostenversicherung leistet, nachdem die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet hat – je nach Tarif als Erstattung belegter Restkosten bis zu Höchstbeträgen oder als prozentualer Zuschlag auf die gesetzliche Leistung. Sie ist kein frei vereinbartes Tagegeld.

Wichtige Grenze: Kein frei verfügbarer Betrag: Ohne Vorleistung der Pflegeversicherung und ohne Nachweis gibt es keine Erstattung.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Die Pflegekostenversicherung knüpft an die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Es gibt zwei unterschiedliche Mechanismen: Entweder erstattet der Tarif belegte Kosten, die nach der gesetzlichen Leistung offen bleiben – als Prozentsatz oder bis zu einem Höchstbetrag –, oder er zahlt einen festen prozentualen Zuschlag auf die gesetzliche Leistung selbst, ohne Begrenzung auf eingereichte Rechnungen. Welcher Mechanismus gilt, steht in den Tarifbedingungen.

Wann kann es leisten?

Pflegebedürftigkeit mit Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung; bei Erstattungstarifen zusätzlich belegte Kosten, bei Zuschlagstarifen der Nachweis der gesetzlichen Leistung.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Ein Prozentsatz der Pflegekosten, die nach Vorleistung der Pflegeversicherung offen bleiben, oder Kosten bis zu einem Höchstbetrag.
  • Meist Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung, etwa ambulante Pflegesachleistungen oder vollstationäre Pflege.
  • Bei wenigen Anbietern auch Unterkunft und Verpflegung im Heim.

Typischerweise nicht versichert

  • Kein frei verfügbarer Betrag: Ohne Vorleistung der Pflegeversicherung und ohne Nachweis gibt es keine Erstattung.
  • Kosten außerhalb des tariflichen Katalogs; Unterkunft und Verpflegung im Heim nur, wenn der Tarif sie ausdrücklich einschließt.
  • Oft keine Leistung in Pflegegrad 1.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Menschen, die eine Erstattung möchten, die sich an den tatsächlichen Pflegekosten orientiert, etwa mit Blick auf professionelle Pflege.
  • Personen, die Nachweise und Abrechnungen zuverlässig organisieren können oder dabei Unterstützung haben.

Vorher zu klären

  • Ob der Tarif einen Prozentsatz der Restkosten oder einen Höchstbetrag erstattet.
  • Ob Unterkunft und Verpflegung im Heim erfasst sind.
  • Ob es eine Beitragsbefreiung im Pflegefall gibt; bei Kostentarifen ist sie meist nicht vorgesehen.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung: Ihre Vorleistung ist Voraussetzung und wird angerechnet.
  • Mit dem Pflegetagegeld: Das Tagegeld zahlt pauschal und frei verwendbar, die Kostenversicherung nur gegen Nachweis.
  • Mit der Beihilfe: Bei Beihilfeberechtigten wird die Vorleistung der Beihilfe berücksichtigt (Beispiel uniVersa, uni-PV plus).

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • PflegezusatzversicherungÜberblick

    Pflegezusatzversicherungen ergänzen die soziale oder private Pflegepflichtversicherung. Es gibt drei Grundformen: Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Sie können die finanzielle Lücke im Pflegefall verkleinern, schließen sie aber nicht automatisch.

  • PflegetagegeldversicherungVersicherungsart

    Die Pflegetagegeldversicherung zahlt bei Pflegebedürftigkeit einen vereinbarten Betrag je Pflegegrad, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Das Geld ist frei verwendbar, deckt die Kosten aber nicht automatisch.

  • PflegerentenversicherungVersicherungsart

    Die Pflegerentenversicherung zahlt bei Pflegebedürftigkeit eine vereinbarte monatliche Rente. Sie ist eine Lebensversicherung und damit anders kalkuliert als ein Pflegetagegeld – mit Überschussbeteiligung und Rückkaufswert.

  • Private PflegepflichtversicherungVersicherungsart

    Wer privat krankenversichert ist, muss sich auch privat gegen Pflegebedürftigkeit versichern. Die private Pflegepflichtversicherung leistet gleichwertig zur sozialen Pflegeversicherung und ist wie diese nur eine Teilabsicherung.

  • Soziale PflegeversicherungSystemwissen

    Die soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI zahlt bei anerkannter Pflegebedürftigkeit Leistungen je nach Pflegegrad. Sie ist ausdrücklich ein Teilleistungssystem: Ein Teil der Kosten bleibt in der Regel bei den Pflegebedürftigen.

Was ist wichtig?

Prozentsatz oder Höchstbetrag

Ein Satz unter 100 Prozent bedeutet einen Eigenanteil; ein Höchstbetrag begrenzt die Leistung unabhängig von den Kosten.

Nachweise

Erstattet wird gegen Belege über die Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung und gegebenenfalls der Beihilfe sowie über die entstandenen Kosten.

Schwer vergleichbar

Laut Verbraucherzentralen sind Pflegekostentarife wegen unterschiedlicher Mechanismen schwer miteinander zu vergleichen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Nachweispflichten und Antragsfristen nach den Bedingungen.
  • Wartezeiten und Höchstbeträge nach Tarif.
  • Beitragsanpassungen sind möglich; eine Beitragsbefreiung ist meist nicht vorgesehen.

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Pflege

uni-PV plus (Tarifstufen uni-PV plus 50 und uni-PV plus 100)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Personen, die in der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung oder private Pflegepflichtversicherung) versichert sind; endet mit dieser (Abschnitt I).

Wesentliche Leistungen

  • Erhöhung der gesetzlichen Pflegeleistung: Gegenwert der Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung insbesondere in den Bereichen häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege (auch in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen), Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldmaßnahmen, Wohngruppen sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Stufe 100 = 100 %, Stufe 50 = 50 % dieser Leistung (Abschnitt II.1.1 und II.1.3).
  • Beihilfeberechtigte: Berechnung auf Basis von Pflegeversicherungs- und Beihilfeleistung, höchstens die Leistung einer nicht beihilfeberechtigten Person gleicher Stufe (Abschnitt II.1.4).
  • Nachweis: Nachweis über die Abrechnung der gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. Beihilfe; laut Produktseite keine Begrenzung auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag (Abschnitt II.1.6; Produktseite).
  • Keine Wartezeit: Die dreijährige Wartezeit der AVB entfällt (AVB § 3 Abs. 2.1).

Grenzen und Einschränkungen

  • Keine Leistung für soziale Sicherung der Pflegeperson, Pflegeunterstützungsgeld, Zuschüsse bei Pflegezeit, Zusatzzahlung nach § 18 Abs. 3b SGB XI und Leistung bei Rückstufung (Abschnitt II.1.2).
  • Leistung setzt die Feststellung durch die gesetzliche Pflegeversicherung voraus; bei Antrag binnen zwölf Monaten rückwirkend ab deren erstem Leistungstag, sonst ab Antragsmonat (Abschnitt II.1.5).
  • Gezahlt wird der Gegenwert der Leistung, die die versicherte Person tatsächlich von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten hat (Abschnitt II.1.1); ob danach ein Eigenanteil bleibt, hängt von den tatsächlichen Kosten ab.

Wahlmöglichkeiten

  • Tarifstufe uni-PV plus 50
  • Tarifstufe uni-PV plus 100

Voraussetzungen

  • Versicherung in der deutschen sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung (Abschnitt I).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • So funktioniert die Leistung: uni-PV plus zahlt einen prozentualen Zuschlag auf die Leistung der gesetzlichen beziehungsweise privaten Pflegepflichtversicherung. Es ist weder ein frei vereinbartes Tagegeld noch eine Erstattung eingereichter Rechnungen.
  • Gesundheitsprüfung und Eintrittsalter im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; AVB Pflegeergänzungsversicherung KVB-090 05.23, Tarif uni-PV plus KVB-064 01.17. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-PV plus (KVB-064 01.17), Abschnitte I und II (Seite 155)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Pflegeergänzungsversicherung (KVB-090 05.23), § 3 Wartezeit); uniVersa: Pflegeergänzung (uni-PV plus) (Produktseite: aktuelles Angebot, keine Begrenzung auf den Rechnungsbetrag, automatische Anpassung an die gesetzliche Pflegeversicherung); uniVersa: Sinnvolle Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung (Produktseite: uni-PV plus als Ergänzung zur PKV)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Wird ein Prozentsatz der Restkosten oder ein Höchstbetrag erstattet?
  2. Welche Kostenarten erkennt der Tarif an?
  3. Was gilt, wenn Angehörige pflegen und kaum Rechnungen entstehen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine pflegebedürftige Frau wird von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Nach der Vorleistung der Pflegeversicherung reicht sie Rechnung und Leistungsnachweis ein und erhält den tariflichen Prozentsatz der offenen Kosten.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Mann wird ausschließlich von seiner Ehefrau gepflegt, ein Pflegedienst stellt keine Rechnungen. Sieht sein Tarif nur die Erstattung in Rechnung gestellter Pflegekosten vor, zahlt die Pflegekostenversicherung nichts.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Verbraucherzentrale: Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 19.05.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Mechanik, Varianten, Pflegegrad 1, Beitragsbefreiung, Unterkunft und Verpflegung, Vergleichbarkeit

  2. PKV-Verband: Vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Zwei Erstattungsarten der Pflegekostenversicherung

  3. PKV-Verband: Glossar (Anwartschaftsversicherung, Beihilfe, Standardtarif, Pflegepflichtversicherung, Pflegezusatzversicherung, Versicherungsfreiheit) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Erstattung tatsächlich entstandener Kosten

  4. uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Krankenversicherung a.G., Sammlung Stand 09.26, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Anbieterbeispiel uni-PV plus: Anknüpfung an gesetzliche Vorleistung, Beihilfeberechnung, Nachweise

  5. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit (Kostenversicherung)

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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