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Versicherungswissen · über Jan anfragbar

Private Krankenvoll­versicherung

Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.

Wichtige Grenze: Leistungen, die der Tarif nicht nennt oder ausdrücklich ausschließt – einen gesetzlichen Leistungskatalog wie in der GKV gibt es nicht.

PKV besprechen

Überblick

Die private Krankenvollversicherung (PKV) ist eine Krankheitskostenversicherung, die den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ersetzt. Das Gesetz nennt sie „substitutive Krankenversicherung“: Sie wird nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, und der Versicherer darf sie nicht ordentlich kündigen. Welche Leistungen versichert sind, ergibt sich nicht aus einem gesetzlichen Katalog, sondern aus den Bedingungen Ihres Tarifs. Wer in Deutschland wohnt und nicht anderweitig abgesichert ist, muss eine Krankheitskostenversicherung haben, die mindestens ambulante und stationäre Behandlung erstattet.

Wann kann es leisten?

Eine Leistung wird ausgelöst, wenn eine versicherte Person medizinisch notwendig behandelt wird und dafür Kosten entstehen, die nach dem Tarif erstattungsfähig sind. In der Regel reichen Sie die Rechnungen ein und erhalten eine Erstattung nach den tariflichen Prozentsätzen, Selbstbehalten und Höchstgrenzen (Kostenerstattung).

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Ambulante ärztliche Behandlung – je nach Tarif mit freier Arztwahl oder mit Primärarztprinzip, bei dem die volle Erstattung eine Behandlung oder Überweisung durch einen Primärarzt voraussetzt.
  • Stationäre Behandlung im Krankenhaus; ob Ein- oder Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung eingeschlossen sind, hängt vom Tarif ab.
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz zu tariflich festgelegten Erstattungssätzen, häufig mit Staffeln oder Höchstbeträgen in den ersten Versicherungsjahren.
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nach dem Katalog des Tarifs; bei Hilfsmitteln nennen viele Tarife abschließende Listen.

Typischerweise nicht versichert

  • Leistungen, die der Tarif nicht nennt oder ausdrücklich ausschließt – einen gesetzlichen Leistungskatalog wie in der GKV gibt es nicht.
  • Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit: Ein gesetzliches Krankengeld gibt es in der PKV nicht; dafür ist ein eigener Krankentagegeldtarif nötig.
  • Familienangehörige: Kinder und Partner sind nicht beitragsfrei mitversichert; jede Person benötigt eigenen beitragspflichtigen Versicherungsschutz. Versicherungsnehmer und versicherte Person können dabei verschieden sein, etwa wenn ein Elternteil den Vertrag für das Kind schließt.
  • Beträge über den erstattungsfähigen Rahmen hinaus, etwa oberhalb tariflicher Höchstbeträge oder innerhalb des vereinbarten Selbstbehalts.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Sie beträgt 2026 nach § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 jährlich 77.400 Euro.
  • Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler, soweit sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind.
  • Beamtinnen, Beamte und andere Beihilfeberechtigte; für sie gibt es beihilfekonforme Restkostentarife (eigene Seite).
  • Studierende, die sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen (Abschnitt auf dieser Seite).

Vorher zu klären

  • Ob Sie überhaupt versicherungsfrei sind oder sich befreien lassen können – das hängt von Einkommen, Beruf und Status ab.
  • Welche Leistungen Ihnen dauerhaft wichtig sind: Ein späterer Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif kann für die Mehrleistung einen Risikozuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit auslösen (§ 204 VVG).
  • Wie Sie die Beiträge auch im Alter, bei Familiengründung oder sinkendem Einkommen tragen können. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen steigen die Beiträge trotz Alterungsrückstellungen regelmäßig, auch im Alter.
  • Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen; Vorerkrankungen können zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Mit der GKV: Eine Person ist entweder gesetzlich oder privat vollversichert. Private Zusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte sind ein anderes Thema.
  • Mit der Pflege: Wer privat krankenvollversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 23 SGB XI).
  • Mit dem Einkommensschutz: Krankentagegeld ist ein eigener Tarif und nicht automatisch enthalten.
  • Mit der Beihilfe: Beihilfeberechtigte versichern nur den Anteil, den die Beihilfe nicht deckt.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

  • Private PflegepflichtversicherungVersicherungsart

    Wer privat krankenversichert ist, muss sich auch privat gegen Pflegebedürftigkeit versichern. Die private Pflegepflichtversicherung leistet gleichwertig zur sozialen Pflegeversicherung und ist wie diese nur eine Teilabsicherung.

  • Beihilfekonforme RestkostenversicherungVersicherungsart

    Beihilfeberechtigte erhalten einen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe. Die Restkostenversicherung deckt nach den Tarifbedingungen den nach dem Beihilfesatz offenen Anteil und erfüllt damit die Pflicht zur Krankenversicherung.

  • Freiwillige BeihilfeergänzungVersicherungsart

    Eine Beihilfeergänzung ist ein zusätzlicher Tarif für Beihilfeberechtigte, der Kosten erstatten kann, die nach Beihilfe und Restkostentarif offen bleiben. Bei vielen Anbietern setzt sie einen beihilfekonformen Grundtarif voraus – sie schließt Lücken nicht automatisch.

  • KrankentagegeldVersicherungsart

    Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.

  • OptionsversicherungVersicherungsart

    Vertrag, der das Recht sichert, später unter festgelegten Voraussetzungen eine private Kranken- oder Zusatzversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung abzuschließen. Er erstattet heute keine Behandlungskosten.

  • PflegezusatzversicherungÜberblick

    Pflegezusatzversicherungen ergänzen die soziale oder private Pflegepflichtversicherung. Es gibt drei Grundformen: Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Sie können die finanzielle Lücke im Pflegefall verkleinern, schließen sie aber nicht automatisch.

Was ist wichtig?

Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag

Ein Teil der Beiträge wird für höhere Kosten im Alter zurückgestellt. Zusätzlich wird ein gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent erhoben, ab dem Kalenderjahr nach dem 21. bis zum Kalenderjahr des 60. Geburtstags, und für Beitragsermäßigungen im Alter verwendet (§§ 149, 150 VAG). Beitragserhöhungen schließt das nicht aus.

Tarifwechselrecht

Sie können beim eigenen Versicherer in Tarife mit gleichartigem Schutz wechseln; erworbene Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 204 VVG). Für Mehrleistungen darf der Versicherer Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit verlangen.

Beitragsanpassung

Ändern sich die Rechnungsgrundlagen nicht nur vorübergehend, darf der Versicherer die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders neu festsetzen (§ 203 VVG).

Selbstbehalt

Viele Tarife haben Selbstbehalte. Für die Pflichtversicherung sind Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung auf kalenderjährlich 5.000 Euro je Person begrenzt (§ 193 Abs. 3 VVG).

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Wartezeiten richten sich nach den Bedingungen des Tarifs; beim Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistung kann für die Mehrleistung eine Wartezeit verlangt werden.
  • Rückkehr in die GKV: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig war (§ 6 Abs. 3a SGB V).
  • Wer den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, muss einen Prämienzuschlag zahlen (§ 193 Abs. 4 VVG).
  • Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer wird bei Verträgen ab 2009 nur der Teil der Alterungsrückstellung übertragen, der dem Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 VVG); bei älteren Verträgen grundsätzlich nicht.

Bausteine und Varianten

Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.

Basistarif der PKV

Sonderform

Jeder private Krankenversicherer mit Sitz im Inland, der Vollversicherungen anbietet, muss einen branchenweit einheitlichen Basistarif führen. Seine Leistungen sind nach Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der GKV vergleichbar; es gibt Varianten für Kinder und Jugendliche sowie für Beihilfeberechtigte (§ 152 VAG).

Wichtige Grenze: Zugang nur für bestimmte Gruppen, unter anderem: nicht GKV-versicherungspflichtige Personen ohne anderweitige Absicherung, freiwillig GKV-Versicherte innerhalb bestimmter Fristen, Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz und privat Versicherte mit Vertragsschluss nach dem 31.12.2008 (§ 193 Abs. 5 VVG).

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Basistarif der PKV
Was gemeint ist
Wer zum berechtigten Personenkreis gehört, muss aufgenommen werden (§ 193 Abs. 5 VVG). Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind im Basistarif nicht zulässig (§ 203 Abs. 1 VVG). Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen und halbiert sich, solange Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII besteht oder durch den Beitrag entstehen würde (§ 152 Abs. 3 und 4 VAG).
Was daraus nicht folgt
Der Basistarif ist kein frei wählbarer Spartarif und keine Empfehlung. Sein Beitrag ist gedeckelt, kann aber bis zum Höchstbeitrag der GKV reichen, und Leistungen über das GKV-vergleichbare Niveau hinaus sind nicht versichert.
Grenzen
  • Zugang nur für bestimmte Gruppen, unter anderem: nicht GKV-versicherungspflichtige Personen ohne anderweitige Absicherung, freiwillig GKV-Versicherte innerhalb bestimmter Fristen, Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz und privat Versicherte mit Vertragsschluss nach dem 31.12.2008 (§ 193 Abs. 5 VVG).
  • Bei Verträgen vor dem 1.1.2009 ist der Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers unter Anrechnung der Alterungsrückstellung nur ab 55, bei Rentenantrag oder -bezug, Ruhegehalt oder Hilfebedürftigkeit möglich (§ 204 Abs. 1 VVG).
  • Wählbare Selbstbehaltsstufen binden mindestens drei Jahre (§ 152 Abs. 1 VAG).
  • Wer später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif wechselt, kann den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag auferlegt bekommen (§ 204 Abs. 1 VVG).
  • Wer nach dem 15.03.2020 wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt ist und deren Ende innerhalb von zwei Jahren erreicht, kann binnen drei Monaten die Rückkehr in den früheren Tarif verlangen (§ 204 Abs. 2 VVG).
Fragen dazu
  • Gehöre ich zum Personenkreis, der Anspruch auf den Basistarif hat?
  • Gibt es beim eigenen Versicherer einen anderen Tarifwechsel, der mehr Leistung erhält?
  • Liegt Hilfebedürftigkeit vor, die den Beitrag halbiert, und ist sie bescheinigt?

Beitragsentlastung im Alter (PKV)

Baustein

Ein Beitragsentlastungsbaustein ist eine zusätzliche Vereinbarung zur Krankenvollversicherung: Sie zahlen während des Erwerbslebens einen eigenen Beitrag dafür und erhalten ab einem vereinbarten Alter eine monatliche Minderung Ihres Beitrags. Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent, den alle Versicherten in der Vollversicherung bis zum 60. Lebensjahr zahlen und der für Beitragsermäßigungen im Alter verwendet wird (§§ 149, 150 VAG).

Wichtige Grenze: Die Reduzierung kann im Beispiel höchstens so hoch sein wie die Beiträge der zugehörigen Tarife; ein überschießender Teil wird für eine Beitragsermäßigung nach § 150 Abs. 3 VAG verwendet.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Beitragsentlastung im Alter (PKV)
Was gemeint ist
Beispiel uniVersa, uni-BE|flex (Bedingungen Stand 09.26): Vereinbart wird ein monatlicher Reduktionsbetrag. Die Reduzierung beginnt in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 67 wird, auf Antrag schon im Jahr des 63. bis 66. Geburtstags. Der Baustein ist nur zusammen mit bestimmten Krankheitskostenvolltarifen mit Alterungsrückstellung möglich, nicht zum Basis- oder Standardtarif.
Was daraus nicht folgt
Daraus folgt keine allgemeine Beitragsstabilität: Die Beiträge der zugrunde liegenden Tarife können weiter angepasst werden. Der Beitrag für den Entlastungsbaustein selbst ist im Beispiel auch nach Beginn der Reduzierung weiterzuzahlen und kann ebenfalls angepasst werden. Die Entlastung ist ein fester Betrag, kein Schutz vor jeder künftigen Erhöhung.
Grenzen
  • Die Reduzierung kann im Beispiel höchstens so hoch sein wie die Beiträge der zugehörigen Tarife; ein überschießender Teil wird für eine Beitragsermäßigung nach § 150 Abs. 3 VAG verwendet.
  • Wird der Baustein im Beispiel vor dem 62. Lebensjahr beendet, fließt die gebildete Rückstellung in eine Anwartschaft auf Beitragsermäßigung bei einer bestehenden Krankheitskostenversicherung des Versicherers; besteht keine mehr, verfällt sie zugunsten der Versichertengemeinschaft.
  • Ob ein solcher Baustein angeboten wird und wie er funktioniert, hängt vom Versicherer und vom Tarif ab.
Fragen dazu
  • Ab welchem Alter und in welcher Höhe soll mein Beitrag sinken?
  • Was passiert mit dem angesparten Teil bei Kündigung oder Versichererwechsel?
  • Wie wirken sich künftige Beitragsanpassungen meiner Grundtarife aus?
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Direkter Facharztzugang im Primärarzttarif

Baustein

Tarife mit Primärarztprinzip erstatten die volle Leistung, wenn zuerst ein Primärarzt behandelt oder überweist. Ein Facharztbaustein ergänzt einen solchen Haupttarif, damit auch der direkte Gang zur Fachärztin oder zum Facharzt ohne Überweisung höher erstattet wird.

Wichtige Grenze: Welche Honorare erstattungsfähig sind und welche weiteren Grenzen gelten, richtet sich weiter nach dem Haupttarif.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Direkter Facharztzugang im Primärarzttarif
Was gemeint ist
Beispiel uniVersa (Bedingungen Stand 09.26): Im Tarif uni-intro|Privat gelten Hausärzte, Augen-, Frauen- und Kinderärzte sowie Not- und Bereitschaftsärzte als Primärärzte. Behandelt ein anderer Facharzt ohne Überweisung, erstattet der Tarif 75 Prozent; der Ergänzungstarif uni-ZF erstattet in diesem Fall weitere 25 Prozent, zusammen also 100 Prozent.
Was daraus nicht folgt
Der Baustein ist kein beliebiger Zusatz für jede PKV: Er ist an einen bestimmten Haupttarif gebunden, im Beispiel nur für Versicherte nach uni-intro|Privat. Tarife mit freier Arztwahl brauchen ihn nicht, und er erweitert nicht die sonstigen Leistungen des Haupttarifs.
Grenzen
  • Welche Honorare erstattungsfähig sind und welche weiteren Grenzen gelten, richtet sich weiter nach dem Haupttarif.
  • Ob ein solcher Baustein existiert und zu welchen Tarifen, ist anbieterabhängig.
Fragen dazu
  • Hat mein Tarif ein Primärarztprinzip, und welche Ärzte gelten dort als Primärarzt?
  • Wie oft gehe ich direkt zu Fachärzten?
  • Ist der Facharztbaustein mit meinem Haupttarif kombinierbar?
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Große Anwartschafts­versicherung

Vertragsoption

Die große Anwartschaft geht über die kleine hinaus: Der Beitrag nach der Rückkehr wird nach dem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet, unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen, und Alterungsrückstellungen können weiter gebildet werden.

Wichtige Grenze: Endet die große Anwartschaft ohne Rückkehr, erlöschen im Beispiel uniVersa alle erworbenen Rechte; Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Große Anwartschaftsversicherung
Was gemeint ist
Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Neubeginn beim Eintrittsalter. Beispiel uniVersa, große Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung: Der Anwartschaftsbeitrag hängt vom Alter zu Beginn der Anwartschaft ab, und nach dem Wiederaufleben richtet sich der Beitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter.
Was daraus nicht folgt
Auch die große Anwartschaft erstattet während ihrer Laufzeit keine Behandlungs- oder Pflegekosten, auch nicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Sie garantiert keinen gleichbleibenden Beitrag nach der Rückkehr, denn zwischenzeitliche Beitragsanpassungen wirken weiter.
Grenzen
  • Endet die große Anwartschaft ohne Rückkehr, erlöschen im Beispiel uniVersa alle erworbenen Rechte; Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
  • Abschluss im Beispiel nur im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Vertrag und nur bei vorübergehendem Wegfall der Versicherungspflicht.
  • Welche Variante ein Versicherer für welchen Tarif anbietet, steht in den jeweiligen Bedingungen.
Fragen dazu
  • Kehre ich voraussichtlich in die private Versicherung zurück, und wann?
  • Lohnt sich der Erhalt des Eintrittsalters bei der erwarteten Dauer?
  • Was geschieht in dieser Zeit mit Zusatztarifen und der Pflegepflichtversicherung?
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Kleine Anwartschafts­versicherung

Vertragsoption

Eine Anwartschaftsversicherung hält einen privaten Kranken- oder Pflegevertrag für eine Zeit ohne Bedarf offen, etwa während einer Phase in der GKV, in der Familienversicherung, mit Heilfürsorge oder bei einem längeren Auslandsaufenthalt. Die kleine Anwartschaft sichert vor allem den Gesundheitszustand: Krankheiten, die in dieser Zeit auftreten, führen bei der Rückkehr nicht zu neuen Zuschlägen oder Ausschlüssen. Das Gesetz gibt bei gekündigten Verträgen nach Art der Lebensversicherung ein Recht auf Fortführung als Anwartschaft (§ 204 Abs. 5 VVG).

Wichtige Grenze: Voraussetzungen nach den Bedingungen, im Beispiel uniVersa etwa GKV-Mitgliedschaft oder vergleichbarer Schutz, Auslandsaufenthalt von mindestens zwei Monaten oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche Notlage; das Fortbestehen ist mindestens jährlich nachzuweisen.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Kleine Anwartschaftsversicherung
Was gemeint ist
Recht, den Vertrag später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder in Kraft zu setzen; die Anwartschaftszeit wird auf Wartezeiten angerechnet. Den Beitrag nach der Rückkehr bemisst der Versicherer bei der kleinen Anwartschaft nach dem dann erreichten Alter – so etwa die uniVersa in der Pflegepflichtversicherung: Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter, abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge.
Was daraus nicht folgt
Eine Anwartschaft ist kein aktiver Versicherungsschutz: Während ihrer Dauer werden keine Behandlungskosten erstattet, auch nicht für bereits laufende Behandlungen. Die kleine Variante sichert nicht das ursprüngliche Eintrittsalter.
Grenzen
  • Voraussetzungen nach den Bedingungen, im Beispiel uniVersa etwa GKV-Mitgliedschaft oder vergleichbarer Schutz, Auslandsaufenthalt von mindestens zwei Monaten oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche Notlage; das Fortbestehen ist mindestens jährlich nachzuweisen.
  • Fallen die Voraussetzungen weg, ist das im Beispiel binnen zwei Monaten anzuzeigen; sonst kann der Versicherer die Wiederinkraftsetzung von einer neuen Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten abhängig machen.
  • Für die Anwartschaft fällt ein laufender Beitrag an, der sich mit Beitragsanpassungen des zugrunde liegenden Tarifs ändern kann.
Fragen dazu
  • Wie lange werde ich voraussichtlich nicht privat versichert sein?
  • Ist mir nur der Gesundheitszustand wichtig oder auch das ursprüngliche Eintrittsalter?
  • Wer übernimmt in dieser Zeit meinen tatsächlichen Krankenschutz?
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Notlagentarif der PKV

Sonderkontext

Ruht ein privater Krankenversicherungsvertrag nach dem gesetzlichen Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG, § 153 VAG). Für alle Versicherten im Notlagentarif wird ein einheitlicher Beitrag kalkuliert.

Wichtige Grenze: Ablauf: Mahnung bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen, Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands je angefangenem Monat, zweite Mahnung mit Hinweis auf die Folgen, Ruhen ab dem Folgemonat (§ 193 Abs. 6 VVG).

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Notlagentarif der PKV
Was gemeint ist
Erstattet werden nur Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft; für Kinder und Jugendliche zusätzlich unter anderem Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen in dieser Zeit; bis zu 25 Prozent des Beitrags werden aus der Alterungsrückstellung bestritten.
Was daraus nicht folgt
Der Notlagentarif ist kein Spartipp: Er kann nicht freiwillig gewählt werden, ein Wechsel hinein oder heraus ist ausgeschlossen. Die Schulden bleiben bestehen, und die in dieser Zeit verbrauchte Alterungsrückstellung fehlt später.
Grenzen
  • Ablauf: Mahnung bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen, Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands je angefangenem Monat, zweite Mahnung mit Hinweis auf die Folgen, Ruhen ab dem Folgemonat (§ 193 Abs. 6 VVG).
  • Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII tritt das Ruhen nicht ein oder endet; dann kommt eher der Basistarif in Betracht.
  • Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen in dieser Zeit ebenfalls ruhen (§ 193 Abs. 7 VVG).
  • Erst wenn alle Rückstände samt Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt sind, wird der Vertrag im früheren Tarif fortgesetzt (§ 193 Abs. 9 VVG).
Fragen dazu
  • Kann ich mit dem Versicherer eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren, bevor der Vertrag ruht?
  • Gibt es einen Tarifwechsel, der den Beitrag dauerhaft tragbar macht?
  • Liegt Hilfebedürftigkeit vor, die ich bescheinigen lassen sollte?

PKV-Tarife für Ärztinnen und Ärzte

Variante

Berufsgruppentarife für Medizinerinnen und Mediziner sind Krankenvolltarife, die nur für bestimmte Heilberufe zugänglich sind. Ein Beispiel ist der Ärztetarif der Allianz, der sich laut Anbieter an Ärztinnen und Ärzte, auch angestellte, an Medizinstudierende und an Ärzte in der Facharztausbildung richtet und über Gruppentarife mit Ärztekammern, Versorgungswerken und Verbänden angeboten wird.

Wichtige Grenze: Versicherungsfähigkeit, Gruppenzugehörigkeit und Nachweise legt der jeweilige Anbieter fest.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu PKV-Tarife für Ärztinnen und Ärzte
Was gemeint ist
Möglich sind berufsgruppenbezogene Zugangsregeln, eigene Leistungsstufen, Ausbildungsvarianten und die Mitversicherung von Partnern und Kindern zu den Bedingungen der Gruppe – jeweils nach dem konkreten Angebot. Auch die uniVersa-Bedingungen enthalten Ärztetarife (uni-AM, uni-ZAM, uni-STM) für Ärztinnen und Ärzte außer Tierärzten sowie Angehörige im selben Haushalt; entfällt die Versicherungsfähigkeit, wird zum Beispiel uni-AM ohne neue Wartezeiten und ohne neue Gesundheitsprüfung im Tarif uni-A fortgeführt.
Was daraus nicht folgt
Ein Ärztetarif ist kein gesetzlicher Anspruch und nicht bei jedem Versicherer erhältlich. Wer beihilfeberechtigt ist, etwa als verbeamtete Ärztin, wird im Anbieterbeispiel nicht im Ärztetarif, sondern in Beihilfetarifen versichert.
Grenzen
  • Versicherungsfähigkeit, Gruppenzugehörigkeit und Nachweise legt der jeweilige Anbieter fest.
  • Die allgemeinen PKV-Regeln gelten weiter, etwa zur Versicherungsfreiheit angestellter Ärztinnen und Ärzte erst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und zu Beitragsanpassungen.
Fragen dazu
  • Bietet der gewünschte Versicherer überhaupt einen Tarif für meine Berufsgruppe an?
  • Bin ich über Kammer, Versorgungswerk oder Verband zugangsberechtigt?
  • Was gilt, wenn ich später verbeamtet werde oder den Beruf wechsle?
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Private Kranken­versicherung für Studierende

Variante

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Wer durch die Einschreibung versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) und sich privat versichern.

Wichtige Grenze: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen und wirkt nur mit Nachweis einer anderweitigen Absicherung (§ 8 Abs. 2 SGB V).

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Private Krankenversicherung für Studierende
Was gemeint ist
Mit der Befreiung kann für die Studienzeit eine private Krankenvollversicherung gewählt werden. Manche Versicherer haben dafür besondere Ausbildungsbedingungen, zum Beispiel die uniVersa mit den Besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten (BB AE) für Schüler und Studierende innerhalb bestimmter Altersgrenzen, ohne allgemeine Wartezeiten.
Was daraus nicht folgt
Die Befreiung ist keine Probephase: Sie kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Daraus folgt auch kein Recht, nach dem Studium frei zwischen GKV und PKV zu wählen; ob dann Versicherungspflicht entsteht, richtet sich nach der späteren Tätigkeit.
Grenzen
  • Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen und wirkt nur mit Nachweis einer anderweitigen Absicherung (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Ausbildungsbedingungen sind an Altersgrenzen und Nachweise gebunden; danach gelten die regulären Beiträge des Tarifs.
  • Angehörige sind in der PKV nicht beitragsfrei mitversichert.
Fragen dazu
  • Bin ich noch über meine Familie versichert, oder werde ich mit der Einschreibung versicherungspflichtig?
  • Was gilt nach dem Studium, wenn ich als Angestellte oder Angestellter unterhalb der Versicherungspflichtgrenze arbeite?
  • Wie entwickelt sich der Beitrag, wenn die Ausbildungsbedingungen enden?
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Psychotherapie

Leistungsmerkmal

In der gesetzlichen Krankenversicherung gehört Psychotherapie zur Krankenbehandlung und wird von zugelassenen Psychotherapeuten und Vertragsärzten nach den Richtlinien erbracht. In der privaten Kranken- und Zusatzversicherung richtet sich die Erstattung nach dem Tarif: welche Behandler, wie viele Sitzungen und ob eine Zusage vorher nötig ist.

Wichtige Grenze: Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern vereinbart.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Psychotherapie
Was gemeint ist
Erstattung ambulanter oder stationärer Psychotherapie im tariflichen Umfang, etwa begrenzt auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder mit Genehmigungspflicht.
Was daraus nicht folgt
Aus einem Tarif folgt keine unbegrenzte Behandlung. Für eine Vormerkung oder Kontaktaufnahme über diese Website werden keine Diagnosen oder Behandlungsdaten erhoben; Gesundheitsfragen beantworten Sie nur im Antrag gegenüber dem Versicherer.
Grenzen
  • Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern vereinbart.
  • Sitzungsgrenzen, Erstattungssätze und Vorabzusagen laut Tarif.
Fragen dazu
  • Wie viele Sitzungen erstattet der Tarif und braucht es eine Zusage vorab?
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Rehabilitation

Leistungsmerkmal

Akutbehandlung im Krankenhaus behandelt eine Erkrankung; Rehabilitation soll danach oder bei chronischen Leiden Fähigkeiten wiederherstellen; eine Vorsorgekur soll einer Erkrankung vorbeugen. In der GKV leistet die Krankenkasse Reha nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist, etwa die Rentenversicherung.

Wichtige Grenze: Zuständigkeit des gesetzlichen Trägers vorab klären.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Rehabilitation
Was gemeint ist
Private Tarife leisten für Reha, Anschlussheilbehandlung oder Kur nur, wenn der Tarif es vorsieht – etwa als Kostenerstattung für eine Anschlussheilbehandlung oder als Kurtagegeld.
Was daraus nicht folgt
Eine Krankenhaus-Zusatzversicherung erstattet nicht automatisch Reha oder Kur; nach den Musterbedingungen sind Kur- und Sanatoriumsbehandlung und Reha gesetzlicher Träger ohne tarifliche Regelung nicht versichert.
Grenzen
  • Zuständigkeit des gesetzlichen Trägers vorab klären.
  • Tarifliche Regelung zu Anschlussheilbehandlung oder Kur prüfen.
Fragen dazu
  • Nennt Ihr Tarif Anschlussheilbehandlung, Reha oder Kur ausdrücklich?
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Standardtarif der PKV

Bestandskontext

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif mit sozialer Schutzfunktion, vor allem für ältere, langjährig privat Versicherte. Seine Leistungen orientieren sich am Niveau der GKV. Er beruht auf dem bis Ende 2008 geltenden § 257 Abs. 2a SGB V und wird für Bestandsversicherte über § 403 SGB V fortgeführt.

Wichtige Grenze: Zugang laut PKV-Verband nur mit einer Vollversicherung, die vor dem 1.1.2009 begonnen hat, mindestens zehn Jahren Vorversicherungszeit in der PKV und einer weiteren Voraussetzung: Alter ab 65, Alter ab 55 mit Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV oder unter 55 mit Renten- oder Pensionsbezug beziehungsweise -antrag und entsprechend niedrigem Einkommen.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Standardtarif der PKV
Was gemeint ist
Berechtigte können aus ihrem bisherigen Tarif in den Standardtarif wechseln; der Beitrag ist auf den allgemeinen Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Versicherte im Standardtarif können auf Antrag in den Basistarif umgestellt werden (§ 403 Abs. 1 SGB V).
Was daraus nicht folgt
Für Verträge ab 2009 steht der Standardtarif nicht offen; an seine Stelle tritt der Basistarif. Er ist kein Neukundentarif und keine allgemeine Sparmöglichkeit, und Leistungen über das GKV-orientierte Niveau hinaus sind dort nicht versichert.
Grenzen
  • Zugang laut PKV-Verband nur mit einer Vollversicherung, die vor dem 1.1.2009 begonnen hat, mindestens zehn Jahren Vorversicherungszeit in der PKV und einer weiteren Voraussetzung: Alter ab 65, Alter ab 55 mit Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV oder unter 55 mit Renten- oder Pensionsbezug beziehungsweise -antrag und entsprechend niedrigem Einkommen.
  • Mehrleistungen des bisherigen Tarifs gehen beim Wechsel in den Standardtarif verloren.
Fragen dazu
  • Wurde mein Vertrag vor 2009 geschlossen, und erfülle ich die Alters-, Einkommens- oder Rentenvoraussetzungen?
  • Welche Leistungen meines heutigen Tarifs würde ich aufgeben?
  • Wäre ein anderer Tarifwechsel beim eigenen Versicherer passender?

Auch zu diesem Thema wählbar

Diese Bausteine gehören zu mehreren Themen und sind an einer Stelle ausführlich erklärt. Hier vorgemerkt, landen sie beim Thema „Private Krankenvollversicherung“.

  • Einbettzimmer Erklärung lesen
  • Heilpraktiker und Naturheilverfahren Erklärung lesen
  • Hilfsmittel Erklärung lesen
  • Kieferorthopädie Erklärung lesen
  • Sehhilfen Erklärung lesen
  • Wahlärztliche Behandlung Erklärung lesen
  • Zahnbehandlung Erklärung lesen
  • Zahnersatz und Implantate Erklärung lesen
  • Zahnprophylaxe Erklärung lesen
  • Zweibettzimmer Erklärung lesen

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Krankenvollversicherung

uni-Top|Privat (Tarifstufen uni-Top|Privat 300 und uni-Top|Privat 1000)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Laut FAQ der Produktseite: Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind – etwa Angestellte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze –, sowie Selbstständige, Freiberufler, Kunstschaffende, Studierende und Beihilfeberechtigte unabhängig vom Einkommen.
  • Ehe- oder Lebenspartner ohne eigene Versicherungspflicht und Kinder können laut FAQ mitversichert werden.

Wesentliche Leistungen

  • Ambulante ärztliche Behandlung: Erstattung 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bei freier Arztwahl (Produktseite); nach GOÄ, über den Höchstsätzen bei befund- oder krankheitsbedingten Erschwernissen (Tarif Ziffer III.1.1). Davon wird die jährliche Selbstbeteiligung abgezogen.
  • Heilpraktiker: Erstattung 100 % bis zu den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, insgesamt begrenzt auf 2.000 EUR je Kalenderjahr (Ziffer I.1.2.1 b).
  • Psychotherapie: Ambulant durch Ärzte oder approbierte Psychotherapeuten: 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur 20. Sitzung eines Kalenderjahres, ab der 21. Sitzung 90 %; keine Begrenzung der Sitzungszahl (Ziffer I.1.2.1 c; Produktseite).
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel und medizinisch notwendige Hilfsmittel nach Ziffer I.1.2.1 d) bis f); laut Produktseite jeweils 100 % ohne tarifliches Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Hilfsmittelaufzählung im Tarif ist beispielhaft („z. B.“).
  • Sehhilfen und Augenlaser: Sehhilfen und deren Reparatur zu 100 % bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR je Bezugszeitraum (Ziffer I.1.2.1 g); ohne ärztliche Verordnung nach Refraktionsbestimmung beim Optiker. Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit einschließlich Vor- und Nachuntersuchungen sind erstattungsfähig (Ziffer I.1.2.1 h).
  • Vorsorge und Impfungen: Gezielte Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ohne Bindung an gesetzliche Programme, Alter oder Intervalle sowie Schutzimpfungen einschließlich Reiseimpfungen sind erstattungsfähig (Ziffer I.1.2.1 k). Von der Selbstbeteiligung ausgenommen sind nur die Schutzimpfungen und die im Verzeichnis nach Ziffer VII aufgeführten Vorsorgeleistungen mit den dort genannten Alters- und Intervallvorgaben; weitere Diagnostik oder Behandlung, die sich daraus ergibt, wird auf die Selbstbeteiligung angerechnet (Ziffern I.1.1 und VII).
  • Zahn: Vorbeugende Maßnahmen 100 %, Zahnbehandlung 100 %, Zahnersatz einschließlich Implantaten 90 %, Zahn- und Kieferregulierung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach GOZ/GOÄ (Ziffer I.1.3.1); Heil- und Kostenplan 100 %.
  • Stationär: Allgemeine Krankenhausleistungen, Privatkliniken, Wahlleistung Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und gesondert berechenbare Arzthonorare (Ziffer I.1.4.1). Bei Verzicht auf Wahlleistungen Krankenhaustagegeld neben der Kostenerstattung: je Tag 50 EUR (Verzicht auf Unterkunft oder auf Wahlarzt) bzw. 100 EUR (Verzicht auf beides), für Kinder und Jugendliche die Hälfte (Ziffer I.1.4.2). Wunschverlegung einmal je Versicherungsfall (Ziffer I.1.4.6).
  • Kur, Reha, Anschlussheilbehandlung: Ambulante Anschlussheilbehandlung für die ersten 21 Tage, stationäre Anschlussheilbehandlung, wenn kein gesetzlicher Rehaträger leistet. Ambulante und stationäre Kur- und Rehamaßnahmen in tariflichem Umfang, stationär bis 55 EUR je Tag für höchstens 28 Tage (Ziffern I.1.2.1 q, r und I.1.4.4, I.1.4.5). Zusätzlich Kurtagegeld 20 EUR je Tag für höchstens 28 Tage innerhalb von drei Kalenderjahren (Ziffer I.1.8).
  • Familie: Kinderwunschbehandlung nach vorheriger Zusage, Kryokonservierung bei keimzellenschädigender Therapie, Schwangerschaft und Entbindung (auch Hausgeburt); Beitragsbefreiung des Elternteils bei Elterngeldbezug und des neugeborenen Kindes für jeweils bis zu sechs Monate; Tagegeld bei Krankheit eines mitversicherten Kindes unter 12 Jahren für höchstens 15 Tage im Kalenderjahr; Familien- und Haushaltshilfe bis 100 EUR je Kalendertag (Ziffern I.1.2.1 o, p, t; I.1.9; IV).
  • Ausland: Leistungen im Ausland nach den dortigen Gebührenregeln für Privatpatienten; medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport bei akuter Erkrankung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (Ziffern I.1.10 und III.1.5).
  • Umstellungsrecht: Zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres Recht auf Umstellung in höherwertige oder andere Kostentarife ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten (Ziffer V).

Grenzen und Einschränkungen

  • Selbstbeteiligung je versicherte Person und Kalenderjahr: Tarifstufe 300 = 300 EUR, Tarifstufe 1000 = 1.000 EUR; für Kinder und Jugendliche bis zum Kalenderjahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres halbiert; im ersten Kalenderjahr anteilig gemindert (Ziffern I.1.1 und III.2).
  • Zahnstaffel für alle Zahnleistungen zusammen: höchstens 1.500 EUR im ersten Versicherungsjahr, 3.000 EUR in den ersten zwei, 4.500 EUR in den ersten drei, 6.000 EUR in den ersten vier Versicherungsjahren; Begrenzung entfällt ab dem fünften Versicherungsjahr, bei jährlicher Zahnvorsorge in den fünf Kalenderjahren vor Beginn ab dem vierten; gilt nicht bei Unfall nach Vertragsabschluss (Ziffer I.1.3.2).
  • Wartezeiten: allgemeine Wartezeit drei Monate (entfällt bei Unfällen), besondere Wartezeit acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie; für vorbeugende Zahnmaßnahmen und Zahnbehandlung drei Monate (AVB § 3; Tarif Ziffer I.1.3.3). Erlass mit ärztlichem Zeugnis oder Anrechnung einer Vorversicherung möglich (AVB § 3 Abs. 4 und 5).
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).
  • Psychotherapie durch Heilpraktiker ist nicht erstattungsfähig (Ziffer I.1.2.2).
  • Ambulante und stationäre Kur- und Rehamaßnahmen erst nach zweijähriger Versicherungsdauer; erneuter Anspruch drei Jahre nach Ende der letzten Maßnahme (Ziffern I.1.2.1 q und I.1.4.5).
  • Kinderwunschbehandlung nur nach vorheriger schriftlicher Zusage, bei homologer Befruchtung und innerhalb der tariflichen Altersgrenzen (Frau 25 bis unter 40, Mann 25 bis unter 50); begrenzte Zahl an Versuchen (Ziffer I.1.2.1 o).
  • Digitale Gesundheitsanwendungen außerhalb des amtlichen Verzeichnisses nur nach vorheriger Zusage, dann 80 % bis höchstens 1.600 EUR je Kalenderjahr (Ziffer I.1.5).
  • Sehhilfen: Bezugszeitraum für den Höchstbetrag sind 24 Monate; ein neuer Anspruch entsteht früher nur bei Änderung der Sehstärke mindestens eines Auges (Ziffer I.1.2.1 g).

Wahlmöglichkeiten

  • Tarifstufe uni-Top|Privat 300
  • Tarifstufe uni-Top|Privat 1000
  • Tarifstufe 300: erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit nach Ziffer II (ohne Betragsangabe auf dieser Website)
  • Laut Produktseite als Ergänzung genannt: uni-BE|flex, Krankentagegeld, Pflegezusatzversicherung, Krankenhaus- und Kurtagegeld, Kurtagegeld, Auslandsreisekrankenversicherung

Voraussetzungen

  • Umstellungsrecht nach Ziffer V nur, wenn uni-Top|Privat die erste Krankheitskostenvollversicherung beim Versicherer ist, der Antrag bis zum Stichtag in Textform gestellt wird und der Vertrag nicht über die Kindernachversicherung begründet wurde.

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Versicherungsfähigkeit (keine Versicherungspflicht in der GKV) im Gespräch anhand der aktuellen Rechengrößen prüfen.
  • Die Krankenversicherer haben außer im Basistarif keine Annahmepflicht und führen eine Gesundheitsprüfung durch (BaFin-Informationsblatt zu Beginn der Sammlung KVB-800); keine Annahmezusage.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
  • Grundlage dieser Angaben ist der Tarifteil KVB-123 10.25 in der Bedingungssammlung KVB-800 (Stand 09.26).

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-Top|Privat KVB-123 10.25. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-Top|Privat (KVB-123 10.25), Ziffern I bis VI (Seiten 47–53 der Sammlung): Leistungen, Selbstbeteiligung, Zahnstaffel, Wartezeit Zahn, Umstellungsrecht); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (KVB-085 05.25), § 2 Beginn des Versicherungsschutzes und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Produktlinie Top|Privat (Produktseite: aktuelles Angebot, Tarifstufen, Erstattungssätze ambulant (100 %), Psychotherapie, Kinder-/Jugend-Selbstbehalt, Zugang laut FAQ); uniVersa: Private Krankenversicherung – Produktübersicht (Produktübersicht: Produktlinie Top|Privat wird geführt)

uni-intro|Privat (Tarifstufen uni-intro|Privat 300 und uni-intro|Privat 600)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Laut FAQ der Produktseite: Personen ohne Versicherungspflicht in der GKV, etwa Angestellte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbstständige, Freiberufler, Studierende und Beihilfeberechtigte.
  • Die Produktseite beschreibt die Linie als Einstieg, etwa für Existenzgründende und Berufsstartende; eine tarifliche Altersgrenze wurde im Tarifteil nicht gefunden.

Wesentliche Leistungen

  • Ambulant mit Primärarztprinzip: Erstattung 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bei Behandlung durch einen Primärarzt (benannter Hausarzt, Augen-, Frauen-, Kinder-, Not- oder Bereitschaftsarzt) oder nach Überweisung; ohne Überweisung beim Facharzt 75 %; ärztliche Behandlung im Ausland 75 % (Abschnitt I.1.2.1 a).
  • Heilpraktiker und Psychotherapie: Heilpraktiker 75 %, höchstens bis zu dem Betrag, der bei einem Arzt für eine vergleichbare Verrichtung bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ erstattungsfähig wäre; Psychotherapie durch Ärzte oder approbierte Psychotherapeuten 75 % für höchstens 50 Sitzungen je Kalenderjahr; Psychotherapie durch Heilpraktiker ist nicht erstattungsfähig (Abschnitte I.1.2.1 und I.2.2).
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: Arzneimittel 75 %; der Eigenanteil von 25 % ist auf 625 EUR je versicherte Person und Kalenderjahr begrenzt, danach 100 %. Heilmittel 75 %. Kleinere Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe) 75 %. Weitere Hilfsmittel – jeweils einmal innerhalb eines Kalenderjahres – 75 %, wobei der Eigenanteil auf 1.000 EUR je versicherte Person und Kalenderjahr begrenzt ist, danach 100 % (Abschnitt I.1.2.1 g und h).
  • Vorsorge und Augenlaser: Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen 100 % (Produktseite); refraktive Chirurgie 100 % (Produktseite).
  • Zahn: Zahnbehandlung 100 % der zahnärztlichen Leistung; Zahnersatz in Tarifstufe 300 60 %, in Tarifstufe 600 80 %; Kieferorthopädie 60 % (Abschnitte I.1.3.2 und II.1.2). Für Inlays, Zahnersatz und Kieferorthopädie wird nur nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans geleistet (Abschnitt I.1.3.3). Der Ergänzungstarif uni-ZZ erstattet laut Produktseite in Stufe 300 zusätzlich 20 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie, zusammen 80 %.
  • Stationär: Allgemeine Krankenhausleistungen in Krankenhäusern nach Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz 100 % (Abschnitt I.1.4.1). Tarifstufe 600 zusätzlich wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer (Abschnitt II.2.1). Bei Verzicht auf jegliche Kostenerstattung Krankenhaustagegeld 125 EUR je Tag (Abschnitt I.1.4.2); in Stufe 600 Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen (Abschnitt II.2.2).
  • Beitragsfreistellung nach Entbindung: Solange die versicherte Person nach einer Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif beitragsfrei weitergeführt (Abschnitt I.1.5); laut Produktseite bis zu sechs Monate.
  • Optionsrechte: Versicherte Optionen auf Höherversicherung durch Umstellung in andere Tarife zu festgelegten Stichtagen sowie auf Nachversicherung einer Krankenhaustagegeld- oder Pflegetagegeldversicherung; je nach Option ohne oder mit erneuter Gesundheitsprüfung und begrenztem Risikozuschlag (Abschnitt I.3).

Grenzen und Einschränkungen

  • Selbstbeteiligung je versicherte Person und Kalenderjahr: Tarifstufe 300 = 300 EUR, Tarifstufe 600 = 600 EUR; im ersten Kalenderjahr anteilig gemindert (Abschnitte I.1.1 und I.1.6.2).
  • Die Selbstbeteiligung und die Eigenanteile bei ambulanten Leistungen sind je versicherte Person und Kalenderjahr zusammen auf die in § 193 Abs. 3 VVG festgelegte Höchstgrenze begrenzt; Eigenanteile bei Zahnleistungen fallen nicht darunter (Abschnitt I.1.2.3).
  • Tarifstufe 300: keine Erstattung gesondert berechenbarer Wahlleistungen (Wahlarzt, Ein- oder Zweibettzimmer). In beiden Tarifstufen keine Leistungen in Krankenhäusern, die nicht nach Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz abrechnen (z. B. viele Privatkliniken), außer bei Notfalleinweisung; Krankenhauswahl laut Produktseite unter Häusern, die gesetzlich Versicherten offenstehen. Tarifstufe 600: Wahlarzt und Zweibettzimmer nur in Häusern nach BPflV/KHEntgG (Abschnitte I.1.4.5 und II.2.1).
  • Assistierte Reproduktion („künstliche Befruchtung“) ist nicht erstattungsfähig (Abschnitt I.1.4.5).
  • Zahnstaffel: Leistungen errechnen sich aus einem erstattungsfähigen Betrag von höchstens 1.000 EUR im ersten Kalenderjahr, 2.000 EUR im ersten bis zweiten, 3.000 EUR im ersten bis dritten, 4.000 EUR im ersten bis vierten, 5.000 EUR im ersten bis fünften Kalenderjahr und 5.000 EUR je Kalenderjahr ab dem sechsten (Abschnitt I.1.3.1 und II.1.1); die Höchstbeträge gelten nicht für einen nachweislich durch Unfall verursachten Versicherungsfall, wenn sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat (Abschnitt I.1.3.1 d).
  • Sehhilfen: 75 % bis höchstens 125 EUR für alle Sehhilfen innerhalb von zwei Kalenderjahren (Abschnitt I.1.2.1 i).
  • Wartezeiten nach AVB § 3: allgemein drei Monate (entfällt bei Unfällen), acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie; Erlass oder Anrechnung einer Vorversicherung möglich.
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).

Wahlmöglichkeiten

  • Tarifstufe uni-intro|Privat 300
  • Tarifstufe uni-intro|Privat 600
  • Ergänzungstarif uni-ZF: laut Produktseite entfällt damit das Hausarztmodell
  • Ergänzungstarif uni-ZZ: laut Produktseite höhere Zahnersatz- und Kieferorthopädieerstattung in Stufe 300
  • Ergänzungstarif uni-SZ II plus: laut Produktseite Zweibettzimmer und Chefarzt in Stufe 300
  • Laut Produktseite als Ergänzung genannt: uni-BE|flex, Krankentagegeld, Pflegezusatzversicherung, Krankenhaus- und Kurtagegeld, Kurtagegeld, Auslandsreisekrankenversicherung

Voraussetzungen

  • Hausarzt ist im Antrag, spätestens bei der ersten Inanspruchnahme, mit Name und Adresse in Textform zu benennen (Abschnitt I.1.2.1 a).
  • Optionsrechte nur zu den tariflichen Stichtagen mit Antrag in Textform spätestens bis zum Stichtag; nur wenn uni-intro|Privat die erste Krankheitskostenvollversicherung beim Versicherer ist und der Vertrag nicht über die Kindernachversicherung begründet wurde; ab dem Stichtag mit 13 Jahren Antragsvordruck mit Gesundheitsfragen; die Nachversicherung einer Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung nur, wenn die Höherversicherung nicht genutzt wird (Abschnitt I.3).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Versicherungsfähigkeit und Gesundheitsprüfung im Gespräch klären; keine Annahmezusage.
  • Die Variante uni-intro|Privat-Spezial (nur Wohnsitz in den neuen Bundesländern oder Berlin-Ost) ist ein eigener Tarif und hier nicht abgebildet.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-intro|Privat KVB-056 05.24. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-intro|Privat (KVB-056 05.24), Abschnitte I.1 bis I.3 und II (Seiten 61–66): Primärarztprinzip, Erstattungssätze, Eigenanteile, Zahnstaffel, Wahlleistungen, Optionsrechte); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (KVB-085 05.25), § 2 und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Produktlinie intro|Privat (Produktseite: aktuelles Angebot, Tarifstufen, Ergänzungstarife uni-ZF, uni-ZZ, uni-SZ II plus, Unfallregel der Zahnstaffel, Zugang laut FAQ); uniVersa: Private Krankenversicherung – Produktübersicht (Produktübersicht: Produktlinie intro|Privat wird geführt)

Beitragsentlastung

uni-BE|flex (uni-BEF) – Besondere Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Nur zusammen mit Krankheitskostenvollversicherungstarifen der uniVersa mit Alterungsrückstellung (Grundtarife); nicht zum Basistarif, Standardtarif, zu den R-Stufen von uni-A und uni-ST und zu geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen; Mindesteintrittsalter 22 Jahre (Ziffer 1).

Wesentliche Leistungen

  • Planmäßige Entlastung: Ab dem Kalenderjahr der Vollendung des 67. Lebensjahres wird der Beitrag der Grundtarife um den vereinbarten Reduktionsbetrag gemindert (Ziffer 2.2.1).
  • Vorgezogener Beginn: Auf einmaligen Antrag Beginn bereits im Kalenderjahr der Vollendung des 63. bis 66. Lebensjahres, mit entsprechend geändertem Reduktionsbetrag (Ziffer 2.2.2).
  • Steigerung nach Beginn: Ab dem Kalenderjahr der Vollendung des 72. Lebensjahres alle fünf Jahre Erhöhung um 10 % des Anfangsbetrags, letztmals mit 102 (Ziffer 2.3).
  • Dynamik vor Beginn: Werterhaltende Erhöhung des Reduktionsbetrags um 10 % in vierjährigen Abständen, Widerspruch möglich; individuelle Erhöhung jährlich zum Versicherungsmonat, Senkung bis zum Reduktionsbeginn (Ziffer 4).
  • Ohne Gesundheitsprüfung: Für den Einschluss erfolgt laut Produktseite keine Gesundheitsprüfung.

Grenzen und Einschränkungen

  • Der Reduktionsbetrag darf die Summe der Beiträge der Grundtarife und von uni-BE|flex nicht übersteigen; ein überschießender Teil finanziert eine Anwartschaft nach § 150 Abs. 3 VAG (Ziffern 2.1 und 2.4).
  • Der Beitrag für uni-BE|flex ist auch nach Reduktionsbeginn bis zum Ende der Grundtarife weiter zu zahlen und kann nach § 8b AVB angepasst werden (Ziffer 3).
  • Endet ein Grundtarif und bestehen keine weiteren Grundtarife, endet auch uni-BE|flex. Bei Kündigung und gleichzeitigem neuem substitutivem Vertrag bei einem anderen PKV-Unternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert (§ 13 Abs. 8 AVB Teil I). Sonst wird die Alterungsrückstellung für eine bestehende uniVersa-Krankheitskostenversicherung verwendet (vor 62 als Anwartschaft auf Beitragsermäßigung, danach beitragsmindernd); ohne eine solche Versicherung verfällt sie zugunsten der Versichertengemeinschaft (Ziffern 5.2 und 5.3).
  • Keine Zusage allgemeiner Beitragsstabilität; die Entlastung mindert nur den Beitrag um den vereinbarten Betrag.

Wahlmöglichkeiten

  • Vorgezogener Reduktionsbeginn (Ziffer 2.2.2)
  • Individuelle Anpassung des Reduktionsbetrags (Ziffer 4.1)

Voraussetzungen

  • uniVersa-Krankheitskostenvollversicherung als Grundtarif (Ziffer 1).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Zahlen zu Reduktionsbetrag und Beitrag werden auf dieser Website nicht genannt; individuelle Berechnung nur im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Besondere Bedingungen uni-BE|flex KVB-080 11.19. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Besondere Bedingungen uni-BE|flex (KVB-080 11.19), Ziffern 1 bis 5 (Seiten 157–158)); uniVersa: Sinnvolle Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung (Produktseite: aktuelles Angebot, keine Gesundheitsprüfung, Entlastungsbeginn); uniVersa: Produktlinie Top|Privat (Produktseite Top|Privat: Kombination mit uni-BE|flex genannt)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Bin ich versicherungsfrei, oder kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
  2. Welche Leistungen brauche ich langfristig, und welche fehlen im Tarif?
  3. Wie trage ich die Beiträge, wenn mein Einkommen sinkt oder Kinder dazukommen?
  4. Hat der Tarif ein Primärarztprinzip, Selbstbehalte oder Höchstbeträge?
  5. Wie ist mein Einkommen bei längerer Krankheit abgesichert?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine selbstständige Grafikerin ist privat vollversichert. Nach einer Knieoperation reicht sie die Krankenhaus- und Arztrechnungen ein. Der Versicherer erstattet sie nach den Prozentsätzen ihres Tarifs; den vereinbarten Selbstbehalt trägt sie selbst.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein privat versicherter Angestellter ist nach dem Ende der Entgeltfortzahlung weiter arbeitsunfähig. Seine PKV erstattet die Behandlungskosten, zahlt ihm aber keinen Einkommensersatz, weil er kein Krankentagegeld vereinbart hat.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Häufige Fragen

Muss ich Gesundheitsfragen beantworten?

Ja, vollständig und wahrheitsgemäß. Das ist zu Ihrem Schutz: Falsche Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden. Wir gehen die Fragen vor dem Antrag gemeinsam durch, damit nichts vergessen wird.

Kann ich den Tarif später anpassen?

Innerhalb desselben Versicherers haben Sie ein gesetzliches Recht auf einen Tarifwechsel (§ 204 VVG). Welche Tarife der uniVersa für Sie infrage kommen und unter welchen Bedingungen, besprechen wir konkret.

Prüft Jan auch Verträge anderer Versicherer?

Ja, im Versicherungsgutachten schaut Jan sich alle bestehenden Verträge an, auch die anderer Versicherer. Vermitteln kann er als gebundener Vertreter der uniVersa nur deren Tarife. Das sagen wir offen, damit Sie wissen, woran Sie sind. Einen Marktvergleich können Sie selbst oder mit einem Makler ergänzen.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 30 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers

  2. § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungspflicht, Mindestumfang, Selbstbehaltsgrenze, Prämienzuschlag; Basistarif der PKV: Annahmepflicht und berechtigter Personenkreis (Abs. 5); Notlagentarif der PKV: Mahnverfahren, Ruhen, Notlagentarif, Fortsetzung nach Zahlung

  3. § 203 VVG – Prämien- und Bedingungsanpassung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beitragsanpassung mit Treuhänder; Basistarif der PKV: Keine Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse im Basistarif; Beitragsentlastung im Alter (PKV): Beitragsanpassungen der Grundtarife bleiben möglich

  4. § 204 VVG – Tarifwechsel (einschließlich Abs. 5 Anwartschaftsversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Tarifwechselrecht, Übertragung der Alterungsrückstellung; Basistarif der PKV: Wechsel in und aus dem Basistarif, Rückkehrrecht nach Hilfebedürftigkeit; Große Anwartschaftsversicherung: Recht auf Fortführung als Anwartschaftsversicherung (Abs. 5); Kleine Anwartschaftsversicherung: Recht auf Fortführung als Anwartschaftsversicherung (Abs. 5)

  5. § 149 VAG – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankheitskostenversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent; Beitragsentlastung im Alter (PKV): Gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent

  6. § 150 VAG – Gutschrift zur Alterungsrückstellung, Verwendung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Verwendung für Beitragsermäßigung im Alter; Beitragsentlastung im Alter (PKV): Verwendung zur Beitragsermäßigung ab 65 und ab 80

  7. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (einschließlich Abs. 3a) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungsfreiheit, Rückkehr in die GKV ab 55 (Abs. 3a); PKV-Tarife für Ärztinnen und Ärzte: Versicherungsfreiheit Angestellter oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

  8. § 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 – Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, SVBezGrV 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungspflichtgrenze 2026

  9. § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Pflicht zur privaten Pflegepflichtversicherung

  10. Verbraucherzentrale: Private Krankenversicherung – nicht für jeden sinnvoll (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 17.09.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beitragsentwicklung, keine Familienversicherung, Gesundheitsprüfung

  11. Verbraucherzentrale: Was Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung bewirken (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 09.02.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beitragssteigerungen trotz Alterungsrückstellungen, Mitnahme bei Wechsel; Beitragsentlastung im Alter (PKV): Beitragssteigerungen trotz Rückstellungen

  12. uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Krankenversicherung a.G., Sammlung Stand 09.26, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Beispiele für Tarifstruktur, Primärarztprinzip und Hilfsmittelkataloge (Bedingungen Stand 09.26); Beitragsentlastung im Alter (PKV): Besondere Bedingungen uni-BE|flex: Reduktionsbeginn, Höchstgrenze, Weiterzahlung, Kündigungsfolgen; Direkter Facharztzugang im Primärarzttarif: Primärarztprinzip in uni-intro|Privat und Ergänzungstarif uni-ZF für die direkte Facharztkonsultation; Große Anwartschaftsversicherung: Besondere Bedingungen für die große Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV); Kleine Anwartschaftsversicherung: Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung (BB AWV) und kleine Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV); PKV-Tarife für Ärztinnen und Ärzte: Ärztetarife uni-AM, uni-ZAM, uni-STM: Versicherungsfähigkeit und Fortführung bei Wegfall; Private Krankenversicherung für Studierende: Besondere Bedingungen für Ausbildungszeiten (BB AE) als Anbieterbeispiel

  13. uniVersa: Krankentagegeld (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Krankentagegeld als eigener Tarif; Psychotherapie: Besondere Wartezeit von acht Monaten für Psychotherapie in einem Tarif

  14. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit

  15. § 152 VAG – Basistarif (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Basistarif der PKV: Basistarif: Leistungsniveau, Varianten, Selbstbehalte, Beitragsdeckel, Halbierung

  16. PKV-Verband: Wem stehen Standardtarif und Basistarif offen? (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Basistarif der PKV: Zugang zum Basistarif für Alt- und Neuverträge; Standardtarif der PKV: Zugangsvoraussetzungen zum Standardtarif

  17. PKV-Verband: Glossar (Anwartschaftsversicherung, Beihilfe, Standardtarif, Pflegepflichtversicherung, Pflegezusatzversicherung, Versicherungsfreiheit) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Große Anwartschaftsversicherung: Große Anwartschaft: ursprüngliches Eintrittsalter, weitere Alterungsrückstellungen; Kleine Anwartschaftsversicherung: Kleine Anwartschaft: Erhalt des Gesundheitszustands, keine Leistungen; Private Krankenversicherung für Studierende: Versicherungsfreiheit nach Befreiung für die Dauer des Studiums; Standardtarif der PKV: Leistungsniveau, Beitragsbegrenzung, Basistarif für Verträge ab 2009

  18. § 153 VAG – Notlagentarif (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Notlagentarif der PKV: Leistungsumfang, einheitliche Prämie, Anrechnung der Alterungsrückstellung

  19. PKV-Verband: Was ist, wenn ich meinen PKV-Beitrag nicht zahlen kann? (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Notlagentarif der PKV: Kein freiwilliger Wechsel, Alternativen Tarifwechsel, Standard- und Basistarif; Standardtarif der PKV: Standardtarif als Option für langjährig Versicherte

  20. Allianz: Private Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte (Ärztetarif) (öffnet in neuem Tab) – Allianz Private Krankenversicherungs-AG, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: PKV-Tarife für Ärztinnen und Ärzte: Anbieterbeispiel: Zielgruppen, Gruppentarife, Mitversicherung, Ausschluss Beihilfeberechtigter

  21. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 9 Studenten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Private Krankenversicherung für Studierende: Versicherungspflicht von Studierenden bis zum 30. Lebensjahr

  22. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Private Krankenversicherung für Studierende: Befreiung, Antragsfrist, Unwiderruflichkeit, Nachweis

  23. § 27 SGB V – Krankenbehandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Psychotherapie: Psychotherapie als Teil der Krankenbehandlung in der GKV

  24. § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Psychotherapie: Erbringung durch zugelassene Psychotherapeuten und Vertragsärzte nach Richtlinien (§ 28 Abs. 3)

  25. § 197 VVG – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Psychotherapie: Besondere Wartezeit für Psychotherapie höchstens acht Monate

  26. § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Rehabilitation: Ambulante und stationäre Reha der GKV, Nachrang gegenüber anderen Trägern (§ 40 Abs. 4)

  27. § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Rehabilitation: Medizinische Vorsorgeleistungen einschließlich stationärer Vorsorge

  28. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Stand Juni 2024, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Rehabilitation: Anschlussheilbehandlung nur, wenn Tarif es vorsieht (§ 4 Abs. 4); Kur/Reha-Ausschluss ohne tarifliche Regelung (§ 5 Abs. 1 d)

  29. uniVersa: Krankenhaus- und Kurtagegeld (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Rehabilitation: Tagegeld auch bei vollstationärer Reha und Anschlussheilbehandlung eines gesetzlichen Trägers

  30. § 403 SGB V – Standardtarif (Fortgeltung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Standardtarif der PKV: Rechtsgrundlage und Umstellung in den Basistarif

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